Widerruf der Schenkung #c. 29
selbst die Aufhebung der Schenkungen unter Ehe-
gatten und derjenigen Schenkungen, welche der un-
schuldige Ehegatte dem schuldigen vor der Ehe je-
doch mit Rücksicht auf deren bevorstehenden Vollzug
gemacht hat, wegen der verschuldeten Ehescheidung
d. i. wegen des zu einer Ehescheidung führenden
Schuldgrundes an die Fiktion eines stillschweigenden
Widerrufes knüpft: LR. Th. 1 Kap. VI §F. 31 Nr. 8;
Leyser, Med. ad Pand. spec. 579 Nr. IX.
Der erforderliche Beweis ferner der in des
Beklagten Verschuldung liegenden, die Klägerin
zum Schenkungswiderruf berechtigenden Undankbar-
keit liegt in den Scheidungsurtheilen der zustän-
digen Ehegerichte, weil diese Urtheile in präjudi-
ziellem Verhältnisse zu dem durch die gewöhnlichen
Civilgerichte zu erlassenden Erkenntnisse über die Ehe-
scheidungsstrafen wider den schuldigen Ehegatten
stehen, die Widerrufsklage aber wegen Undankbarkeit
eines Ehegatten, der die Ehescheidung verschuldet
hat, auch zu diesen Strafen gezählt werden kann
(Anmerk. z. LR. Th. III Kap. VIII §. 15 lit. #;
Seuffert, Komm. ü. d. GO. Kap. AllI F. 5
Nr. 2, 4a).
Zu gleichem Resultate gelangt man überdieß
durch folgende Argumentation.
Da das LR. Th. III Kap. VIII §. 3 Legate und
Schenkungen von Todeswegen vollkommen gleich-
stellt und die Anmerkungen Nr. 5 lit. g erläuternd
erklären, daß alles, was in den vorausgehenden
Kapiteln 6 und 7 von den Vermächtnissen, insbeson-
dere auch von deren Aufhören gesagt ist, von den
Schenkungen von Todeswegen gelte, und da nach
Kap. VI F. 19 Nr. 3 Vermächtnisse unter anderem
stillschweigend auch durch die zwischen dem Ver-
mächtnißgeber und Legatar entstandene große Feind-
schaft, soferne keine Aussöhnung darüber erfolgt ist,
genommen werden, eine große Feindschaft aber sicher-