Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Widerruf der Schenkung #c. 29 
selbst die Aufhebung der Schenkungen unter Ehe- 
gatten und derjenigen Schenkungen, welche der un- 
schuldige Ehegatte dem schuldigen vor der Ehe je- 
doch mit Rücksicht auf deren bevorstehenden Vollzug 
gemacht hat, wegen der verschuldeten Ehescheidung 
d. i. wegen des zu einer Ehescheidung führenden 
Schuldgrundes an die Fiktion eines stillschweigenden 
Widerrufes knüpft: LR. Th. 1 Kap. VI §F. 31 Nr. 8; 
Leyser, Med. ad Pand. spec. 579 Nr. IX. 
Der erforderliche Beweis ferner der in des 
Beklagten Verschuldung liegenden, die Klägerin 
zum Schenkungswiderruf berechtigenden Undankbar- 
keit liegt in den Scheidungsurtheilen der zustän- 
digen Ehegerichte, weil diese Urtheile in präjudi- 
ziellem Verhältnisse zu dem durch die gewöhnlichen 
Civilgerichte zu erlassenden Erkenntnisse über die Ehe- 
scheidungsstrafen wider den schuldigen Ehegatten 
stehen, die Widerrufsklage aber wegen Undankbarkeit 
eines Ehegatten, der die Ehescheidung verschuldet 
hat, auch zu diesen Strafen gezählt werden kann 
(Anmerk. z. LR. Th. III Kap. VIII §. 15 lit. #; 
Seuffert, Komm. ü. d. GO. Kap. AllI F. 5 
Nr. 2, 4a). 
Zu gleichem Resultate gelangt man überdieß 
durch folgende Argumentation. 
Da das LR. Th. III Kap. VIII §. 3 Legate und 
Schenkungen von Todeswegen vollkommen gleich- 
stellt und die Anmerkungen Nr. 5 lit. g erläuternd 
erklären, daß alles, was in den vorausgehenden 
Kapiteln 6 und 7 von den Vermächtnissen, insbeson- 
dere auch von deren Aufhören gesagt ist, von den 
Schenkungen von Todeswegen gelte, und da nach 
Kap. VI F. 19 Nr. 3 Vermächtnisse unter anderem 
stillschweigend auch durch die zwischen dem Ver- 
mächtnißgeber und Legatar entstandene große Feind- 
schaft, soferne keine Aussöhnung darüber erfolgt ist, 
genommen werden, eine große Feindschaft aber sicher-