Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Kommissionsbericht. 493 
Ebenso ift Würtemberg durch die Militärkonvention zugesichert, daß 
es jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen 
vertreten sein werde. 
Der Bestimmung, daß bei Verfassungsstreitigkeiten in Ermanglung 
einer Behörde zu deren Entscheidung auf Anrufen Eines Theils der Bun- 
dezrath eine gütliche Ausgleichung zu versuchen hat, erwähnen wir nur zu 
dem Zwecke, um die Ungefährlichkeit dieser Bestimmung für unser landes- 
verkassungsmäßiges Recht zu konstatiren. Denn im Falle des Mißlingens 
einer Ausgleichung durch den Bundesrath soll der betreffende Verfassungs- 
streit im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung gebracht wer- 
den, und dem Reichstage muß doch so viel Vertrauen geschenkt werden, 
daß er einem begründeten Anspruche der Landesvertretung Nichts ver- 
geben werde. 
Durch die Anführung dieser Bestimmungen dürfte der Beweis geführt 
sein, daß den Ein elstaaten derjenige Einfluß auf die Bundesangelegen- 
beiten in vollem Maße gewährt ist, welcher ihnen ohne Gefährdung der 
nothwendigen Einheit überhaupt eingeräumt werden kann, — ein Einfluß, 
welcher das Verhältniß ihrer Größe und Bedeutung gegenüber von dem 
größten deutschen Bundesstaate, Preußen, weit überschreitet. 
S. 9. 
Andererseits kann unter den gegebenen Umständen die oberste Leitung 
der Bundesangelegenheiten nur dem Regenten von Preußen übertragen sein, 
welcher nach dem oben unter Ziff. III. erwähnten Aktenstücke künftig den 
Namen „Deutscher Kaiser“ führen soll. 
Der Kaiser hat den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des 
Bundes je nach der Art des Falls unter Zustimmung des Bundesraths 
Krieg zu erklären; er hat das Recht, Frieden zu schließen, Bündnisse und 
andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen 
und zu empfangen. Dem Keiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichs- 
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Der Vorsitz im 
Bundesrath und die Leitung der Geschäfte ist dem vom Kaiser ernannten 
Bundeskanzler übertragen. Der Kaiser hat die Bundesgesetze auszufertigen 
md zu verkündigen, deren Ausführung zu überwachen; er ernennt die Bundes- 
beamten und verfügt deren Entlassung; er vollstreckt eine vom Bundesrathe 
hegen Bundesglieder beschlossene Exekution. Alle diese Rechte der vollziehenden 
Gewalt hat der Kaiser nach den besonderen Bestimmungen der Bundesver- 
fassung, insbesondere auch in Zoll= und Handelsangelegenheiten, im Eisenbahn-, 
Pest-, und Telegraphenwesen, auszuüben, soweit dieselben als Bundessache 
ertlärt sind. Die Bundeskonsuln stehen unter seiner Aufsicht und werden 
ren ihm nach Vernehmung des Bundesrathsausschusses für Handel und 
Verkehr angestellt. 
Die Bundeskriegsmarine ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des
	        
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