Kommissionsbericht. 493
Ebenso ift Würtemberg durch die Militärkonvention zugesichert, daß
es jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen
vertreten sein werde.
Der Bestimmung, daß bei Verfassungsstreitigkeiten in Ermanglung
einer Behörde zu deren Entscheidung auf Anrufen Eines Theils der Bun-
dezrath eine gütliche Ausgleichung zu versuchen hat, erwähnen wir nur zu
dem Zwecke, um die Ungefährlichkeit dieser Bestimmung für unser landes-
verkassungsmäßiges Recht zu konstatiren. Denn im Falle des Mißlingens
einer Ausgleichung durch den Bundesrath soll der betreffende Verfassungs-
streit im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung gebracht wer-
den, und dem Reichstage muß doch so viel Vertrauen geschenkt werden,
daß er einem begründeten Anspruche der Landesvertretung Nichts ver-
geben werde.
Durch die Anführung dieser Bestimmungen dürfte der Beweis geführt
sein, daß den Ein elstaaten derjenige Einfluß auf die Bundesangelegen-
beiten in vollem Maße gewährt ist, welcher ihnen ohne Gefährdung der
nothwendigen Einheit überhaupt eingeräumt werden kann, — ein Einfluß,
welcher das Verhältniß ihrer Größe und Bedeutung gegenüber von dem
größten deutschen Bundesstaate, Preußen, weit überschreitet.
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Andererseits kann unter den gegebenen Umständen die oberste Leitung
der Bundesangelegenheiten nur dem Regenten von Preußen übertragen sein,
welcher nach dem oben unter Ziff. III. erwähnten Aktenstücke künftig den
Namen „Deutscher Kaiser“ führen soll.
Der Kaiser hat den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Bundes je nach der Art des Falls unter Zustimmung des Bundesraths
Krieg zu erklären; er hat das Recht, Frieden zu schließen, Bündnisse und
andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen
und zu empfangen. Dem Keiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichs-
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Der Vorsitz im
Bundesrath und die Leitung der Geschäfte ist dem vom Kaiser ernannten
Bundeskanzler übertragen. Der Kaiser hat die Bundesgesetze auszufertigen
md zu verkündigen, deren Ausführung zu überwachen; er ernennt die Bundes-
beamten und verfügt deren Entlassung; er vollstreckt eine vom Bundesrathe
hegen Bundesglieder beschlossene Exekution. Alle diese Rechte der vollziehenden
Gewalt hat der Kaiser nach den besonderen Bestimmungen der Bundesver-
fassung, insbesondere auch in Zoll= und Handelsangelegenheiten, im Eisenbahn-,
Pest-, und Telegraphenwesen, auszuüben, soweit dieselben als Bundessache
ertlärt sind. Die Bundeskonsuln stehen unter seiner Aufsicht und werden
ren ihm nach Vernehmung des Bundesrathsausschusses für Handel und
Verkehr angestellt.
Die Bundeskriegsmarine ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des