Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Wahlreglement. 35 
Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Haupt- 
cremplar der Wählerliste beizuheften. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. 
Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeinde- 
rorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtli- 
chen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupteremplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede 
jpätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 
85. 
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der 
Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen 
dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen. 
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer 
Gemeinde bestehen (§ 7 des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch 
Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem 
Bezirke gehörigen Gemeinden. 
§ 6. 
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (5 6 des Gesetzes) 
werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt. 
§ 7. 
Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche 
Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes 
geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten 
Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere 
Wahlbezirke getheilt werden. 
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen 
Volkszählung enthalten. 68 
Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvor- 
steher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für 
Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vor- 
zunehmen ist, zu bestimmen. 
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde 
der Wahl (§5 9 des Reglementa), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin 
durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und 
von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
5 9. 
Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. 
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