Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Kommisstonsbericht. 501 
bemessen worden sei. Sollte sich diese Erwartung nicht crfüllen und früher 
erer fräter an die Ständeversammlung eine Exigenz für diesen außerordent- 
liczen Aufwand gebracht werden, so ist die Beschlußfassung über solche der 
Sunderersammlung vorbehalten. 
Im übrigen baben wir bezüglich des würtembergischen Militärwesens 
ur noch die Eine Bemerkung beizufügen, daß unerachtet der neuen Bestim- 
mungen das Kriegsministerium ein würtembergisches Kriegswinisterium auch 
kunftig bleibt. Wenn daher einerseits anzuerkennen ist, daß die Bundesge- 
setze über das Militärwesen und die bundesrechtlichen Befugnisse der Bundes- 
ergane weitgehend sind und die Verhältnisse des würtembergischen Militärs 
in weitem Maße umfassen, so ist andererseits doch insoweit der Kriegs- 
minister auch künftig den verfassungsmäßigen Organen des würtembergischen 
Smats verantwortlich, als die Bundesinstitutionen für die selbstständige 
Thitigkeit Würtembergs einen Spielraum offen lassen. 
* 15. 
Dieß sind die Bemerkungen, welche wir aus Veranlassung der Würtem- 
terg eingeräumten besonderen Zugeständnisse zu machen haben. Bezüglich 
derselben ist indessen noch ein allgemeiner Gesichtspunkt zu erwähnen. Es 
in nämlich durch die abgeschlossenen Verträge festgestellt, daß eine Beseitigung 
lieser Eirräumungen auf dem Wege der Bundesgesetzgebung nur mit Zu- 
ftimmung Würtembergs erfolgen kann. Die Frage liegt daher nahe,#ob es 
r der einseitigen Zustimmung der Regierung genügt, oder ob letztere im 
gegebenen Falle die Einwilligung der Ständeversammlung einzuholen hat. 
In den Verträgen ist eine Bestimmung hierüber nicht enthalten; es kann 
ins aber nicht zustehen, denselben einseitig eine authentische Auslegung zu 
gschen. Da nun verschiedene Ansichten hierüber möglich sind, und da solche 
in Sinne der einseitigen Befugniß der Regierung im norddeutschen Reichs- 
lüge ausgesprochen wurden, so wollten wir nicht unterlassen, der Stände- 
derrammlung für den künftigen praktischen Fall das Recht der Auslegung 
ihrerseits hiemit ausdrücklich zu wahren. 
& 16. 
In dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baiern ist dem 
lezteren Etaate in vielen weiteren und wichtigen Puukten eine Ausnahmestellung 
einzeräumt worden. Wir hätten wünschen mögen, daß die Stellung Baierns 
derjenigen der andern Bundesstaaten entsprechender geregelt worden wäre. 
Allein eine Aenderung an diesen Bestimmungen liegt nicht in unserer Ge- 
walt, wie selbst der Norddentsche Reichstag, in dessen Mitte laute Beschwer- 
den darüber erhoben wurden, der praktischen Unmöglichkeit einer sofortigen. 
AUbülfe gegenüberstand. So wenig nun letzterer die Verantw ortlichkeit- auf 
sich nehmen konnte, wegen dieser Mißstände das Einigungswerk mit Baiern 
scheiten zu lassen, so wenig ist dieß für uns möglich. Die Zeit und die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.