Kommisstonsbericht. 501
bemessen worden sei. Sollte sich diese Erwartung nicht crfüllen und früher
erer fräter an die Ständeversammlung eine Exigenz für diesen außerordent-
liczen Aufwand gebracht werden, so ist die Beschlußfassung über solche der
Sunderersammlung vorbehalten.
Im übrigen baben wir bezüglich des würtembergischen Militärwesens
ur noch die Eine Bemerkung beizufügen, daß unerachtet der neuen Bestim-
mungen das Kriegsministerium ein würtembergisches Kriegswinisterium auch
kunftig bleibt. Wenn daher einerseits anzuerkennen ist, daß die Bundesge-
setze über das Militärwesen und die bundesrechtlichen Befugnisse der Bundes-
ergane weitgehend sind und die Verhältnisse des würtembergischen Militärs
in weitem Maße umfassen, so ist andererseits doch insoweit der Kriegs-
minister auch künftig den verfassungsmäßigen Organen des würtembergischen
Smats verantwortlich, als die Bundesinstitutionen für die selbstständige
Thitigkeit Würtembergs einen Spielraum offen lassen.
* 15.
Dieß sind die Bemerkungen, welche wir aus Veranlassung der Würtem-
terg eingeräumten besonderen Zugeständnisse zu machen haben. Bezüglich
derselben ist indessen noch ein allgemeiner Gesichtspunkt zu erwähnen. Es
in nämlich durch die abgeschlossenen Verträge festgestellt, daß eine Beseitigung
lieser Eirräumungen auf dem Wege der Bundesgesetzgebung nur mit Zu-
ftimmung Würtembergs erfolgen kann. Die Frage liegt daher nahe,#ob es
r der einseitigen Zustimmung der Regierung genügt, oder ob letztere im
gegebenen Falle die Einwilligung der Ständeversammlung einzuholen hat.
In den Verträgen ist eine Bestimmung hierüber nicht enthalten; es kann
ins aber nicht zustehen, denselben einseitig eine authentische Auslegung zu
gschen. Da nun verschiedene Ansichten hierüber möglich sind, und da solche
in Sinne der einseitigen Befugniß der Regierung im norddeutschen Reichs-
lüge ausgesprochen wurden, so wollten wir nicht unterlassen, der Stände-
derrammlung für den künftigen praktischen Fall das Recht der Auslegung
ihrerseits hiemit ausdrücklich zu wahren.
& 16.
In dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baiern ist dem
lezteren Etaate in vielen weiteren und wichtigen Puukten eine Ausnahmestellung
einzeräumt worden. Wir hätten wünschen mögen, daß die Stellung Baierns
derjenigen der andern Bundesstaaten entsprechender geregelt worden wäre.
Allein eine Aenderung an diesen Bestimmungen liegt nicht in unserer Ge-
walt, wie selbst der Norddentsche Reichstag, in dessen Mitte laute Beschwer-
den darüber erhoben wurden, der praktischen Unmöglichkeit einer sofortigen.
AUbülfe gegenüberstand. So wenig nun letzterer die Verantw ortlichkeit- auf
sich nehmen konnte, wegen dieser Mißstände das Einigungswerk mit Baiern
scheiten zu lassen, so wenig ist dieß für uns möglich. Die Zeit und die