Kommisstonsbericht. 503
Anträge
der Fünszehner- Kommission:
I. Die Kammer wolle mit Umgehung einer artikelweisen Berathung
felgenden Verträgen und Aktenstücken im Ganzen und in dem Sinne ihre
Zustimmung geben, daß die Wirksamkeit dieses Beschlusses von dem defini-
tiren Zustandekommen der unter Ziff. II. und III. aufgeführten Verträge un-
Abängig ist, nämlich:
1) dem Vertrag zwischen dem bisherigen Norddeutschen Bunde, Baden
und Hessen einerseits, Würtemberg andererseits, d. d. Berlin den
25. November 1870;
2) dem Schlußprotokoll zwischen den eben genannten Staaten, d. d.
Berlin den 25. November 1870;
3) der Militärkonvention zwischen dem Norddentschen Bunde und
Würtemberg,
. d. Versailles den 21. November 1870;
Berlin den 25. November 1870;
4) dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen
für seine südlich vom Maine gelegenen Landestheile, Jd. d. Ver-
sailles den 15. November 1870;
5) der diesem Vertrage beiliegenden Verfassung des Deutschen Bundes
II. Die Kammer wolle mit Umgehung einer artikelweisen Berathung
felgenden Verträgen im Ganzen ihre Zustimmung ertheilen:
1) dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Baiern, d. d.
Versailles den 23. November 1870;
2) dem Schlußprotokoll zwischen denselben Staaten vom gleichen Tage;
3) dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baiern, Wür-
temberg, Baden und Hessen, d. d. Berlin den 8. Dezember 1870.
III. Die Kammer wolle den im Einverständniß mit den Regierungen
den Würtemberg, Baiern, Baden und Hessen vom Bundesrathe und Reichs-
lege des Norddeutschen Bundes angenommenen Aenderungen der Verfassung
des Deutschen Bundes ihre Zustimmung geben, wonach der Deutsche Bund
die Namen „Deutsches Reich", der König von Preußen, welchem das Prä-
ftium des Bundes zusteht, den Namen „Deutscher Kaiser“ führen wird.
IV. Die Kammer wolle der K. Staatsregierung gegenüber die rechtliche
Ueberzeugung und Voraussetzung aussprechen, daß das Ministerium für die
den Vertretern Würtembergs im Bundesrath zu ertheilenden Instruktionen,