Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

36 Wahlreglement. 
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 
6 Uhr Nachmittags geschlossen. 
§ 10. 
Der Wahlvorsteher (§ 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der 
Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Bei- 
sitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wabltermine ein, 
beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu er- 
scheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Ver- 
gütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§ des 
Gesetzes). 
& 11. 
Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzu- 
stellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen 
der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der 
Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im 
Wahllokale auszulegen. 
* 12. 
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Pro- 
tokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Gidesstatt verpflichtet 
und so den Wahlvorstand konstituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder 
des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der 
Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorüber- 
gehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein andere 
Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
* 13. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen 
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahl- 
vorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. 
& 14. 
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wähler- 
liste aufgenommen sind (5 8 des Gesetzes).
	        
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