Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

504 Wärtemberg. Kammer der Abgeordneten. 
beziehungsweise für deren amtliche Thätigkeit, in Gemäßheit der 5§ 51 und 
52 der Verfassung und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren 
Bestimmungen verantwoltlich ist. 
V. Die Kammer wolle an die K. Staatsregierung die Bitte richten, 
die in Folge des Eintritts Würtembergs in den Deutschen Bund und sonst- 
wie möglichen Vereinfachungen und Ersparnisse im Staatshaushalte mit 
thunlichster Beschleunigung einzuleiten; 
desgleichen einen Gesetzentwurf über die längst als nothwendig erkannte 
Steuerreform baldmöglichst einbringen zu lassen. 
Nachdem hierauf Justizminister v. Mittnacht über den äußeren Her- 
gang der Verhandlungen in München und Versailles den oben in der 
Historischen Einleitung abgedruckten Bericht erstattet hatte"), fuhr derselbe 
zur Sache selbst fort wie folgt): 
Zum Kommissionsbericht erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Daß 
das Würtembergische Ministerium für die Art, wie die Stimme Würtem- 
bergs am Bundesrath abgegeben wird, verantwortlich ist, daß die Bestim- 
mungen der würtembergischen Landesverfassung über Verqntwortlichkeit der 
Minister Anwendung finden auf ihr Verhältniß zum Bundesrath, auf ihre 
Wirksamkeit in demselben, darüber haben, entsprechend demjenigen, was in 
den Verhandlungen des konstituirenden Reichstags seiner Zeit dort bemerkt 
wurde, meine Kollegen und ich keinen Zweifel, wir bestätigen deßhalb die 
rechtliche Ueberzeugung und Voraussetzung, welche in dieser Beziehung 
Ihre Kommission ausgesprochen hat. Nicht minder entspricht dem Stand- 
punkt des Ministeriums dasjenige, was über die Selbständigkeit der im 
Kommissionsbericht aufgeführten Gruppen in §5 2 des Kommissionsberichtes 
gesagt ist. Was den Artikel 8 des badisch-hessischen Vertrags betrifft, von 
welchem gleichfalls im Kommissionsbericht die Rede ist, so lautet diese 
Ziffer 8 so: „Zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig als selbstver- 
ständlich angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche 
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammt- 
heit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates 
abgeändert werden können.“ In den in diesem Monat stattgehabten Ver- 
handlungen des Norddeutschen Reichstages hat ein Redner die Behauptung 
aufgestellt, daß, was die Zustimmung des berechtigten Bundesstaates be- 
treffe, diese Zustimmung rite erfolge durch die Erklärung des betreffenden 
Staates im Bundesrath, daß also eine Zustimmung der betreffenden Lan- 
desvertretung nicht erforderlich sei. In einer späteren Sitzung hat ein 
") S. oben S. 119. 
*) Protokolle Bd. I. S. 21 r. o.
	        
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