38 Wahlteglement.
und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine
Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16 des Reglements) beim
Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlrorstande zu unterschreiben und
dem Protokolle beizufügen ist.
8 19.
Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem
äußeren Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten:;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewäblten nicht unzwei-
felhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer
nicht wählbaren Person verzeichnet ist:
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
5 20.
Die Stimmzettel, über deren Giülligkeit es nach § 13 des Gesetzes
einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fort-
laufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die
Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt
oder nicht erfolgt ist.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats
nicht in Anrechnung.
8 21.
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach 8 20 des Reglements
dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschla-
gen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die
Wahl definitiv für gültig erklärt hat.
822.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B.
anliegenden Formular aufzunehmen.
823.
Die Wahlkreise (§ 6 des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende
Verzeichniß nach.
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.
8 24.
Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar
zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.