Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Wahlreglement. 39 
8 25. 
Die Wahlprotokolle (& 22) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken 
dind ven den Wahlvorstehem ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl- 
lemmissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach 
dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift 
verantwortlich. 
6 26. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf 
den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes 
Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares 
Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet 
dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls ein Wähler sein 
muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu ver- 
pflichten. 
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. 
§6 27. 
In dieser Versammlung (5 20) werden die Protokolle über die Wahlen 
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen 
znsammengestellt. 
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen 
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die 
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl 
der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen 
Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen 
sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben 
baben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von 
den Wahlrorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 21 des Reglements) ein- 
zufordern und einzusehen. 
28. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl- 
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt 
preflamirt. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der 
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (5 12 des 
Gesetzes).
	        
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