Wahlreglement. 39
8 25.
Die Wahlprotokolle (& 22) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken
dind ven den Wahlvorstehem ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahl-
lemmissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach
dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift
verantwortlich.
6 26.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf
den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes
Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares
Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet
dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls ein Wähler sein
muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu ver-
pflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.
§6 27.
In dieser Versammlung (5 20) werden die Protokolle über die Wahlen
in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen
znsammengestellt.
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die
Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl
der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen
Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen
sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben
baben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von
den Wahlrorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 21 des Reglements) ein-
zufordern und einzusehen.
28.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahl-
kreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt
preflamirt.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der
Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (5 12 des
Gesetzes).