Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

586 Würtemberg. Kammer der Standesherrn. 
welche erwünscht gewesen wäre, und insofern hat sich in der Kommission 
einiges Schwanken kund gegeben, ob man nicht lieber von der Ziffer IV. 
Umgang nehmen soll, da ja der Zukunft dadurch nicht präjudizirt würde. 
Demungeachtet hat die Kommission beschlossen, den Antrag zu stellen, auch 
diesem Beschlusse der Kammer der Abgeordneten beizutreten, jedoch in dem 
Protokolle und gegenüber der Kammer der Abgeordneten zu bemerken, daß 
die hohe Kammer mit der hier ausgesprochenen Voraussetzung jedenfalls nicht 
den Sinn verbinde, als ob die K. Regierung schlechthin gehindert sein 
solle, auch ohne besondere Zustimmung der würtembergischen Stände inner- 
halb der der Reichsgesetzgebung überhaupt zukommenden Zuständigkeit solchen 
Reichsgesetzen im Bundesrathe zustimmen zu lassen, welche ein in Würtem- 
berg bestehendes Gesetz abänder. In dieser Weise trägt die Kommission 
darauf an, der Ziffer IV. des andern Hauses beizustimmen. 
Die Abstimmung ergab Zustimmung zum Kommissionsantrag). 
Frhr. v. Tinden als Referent"“): In ziffer V. sind verschiedene 
Wünsche nach Erspamissen ausgesprochen. Der Beschluß des anderen Hauses 
lautet: 
Die Kammer wolle an die K. Staatsregierung die Bitte richten, 
die in Folge des (Antritts Würtembergs in den Deutschen Bund 
und sonstwie möglichen Vereinfachungen und Ersparnisse im Staats- 
haushalte mit thunlichster Beschleunigung einzuleiten: 
desgleichen einen Gesetzentwurf über die längst als nothwendig 
erkannte Steuerreform baldmöglichst einbringen zu lassen. 
In dieser Beziehung ist die Kommission davon ausgegangen, daß man 
der K. Staatsregierung wohl anheimstellen könne und dürfe, Alles das, was 
zu thun möglich sei, in Bälde auszuführen und daß es deßwegen räthlich 
wäre, von diesem Punkte Umgang zu nehmen; sie stellt daher den Antrag, 
den Beitritt zu Ziffer V. abzulehnen. 
Die Abstimmung ergab die von der Kommission beantragte Ab- 
lehnung des Beschlusses der Kammer der Abgeordneten“). 
  
») S. 37 lI. m. Die weitere Verhandlung hierüber in der Kammer der Ab- 
geordneten s. sogleich unter C. 
S. 37 l. g. u. 
S. 37 I. u.
	        
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