586 Würtemberg. Kammer der Standesherrn.
welche erwünscht gewesen wäre, und insofern hat sich in der Kommission
einiges Schwanken kund gegeben, ob man nicht lieber von der Ziffer IV.
Umgang nehmen soll, da ja der Zukunft dadurch nicht präjudizirt würde.
Demungeachtet hat die Kommission beschlossen, den Antrag zu stellen, auch
diesem Beschlusse der Kammer der Abgeordneten beizutreten, jedoch in dem
Protokolle und gegenüber der Kammer der Abgeordneten zu bemerken, daß
die hohe Kammer mit der hier ausgesprochenen Voraussetzung jedenfalls nicht
den Sinn verbinde, als ob die K. Regierung schlechthin gehindert sein
solle, auch ohne besondere Zustimmung der würtembergischen Stände inner-
halb der der Reichsgesetzgebung überhaupt zukommenden Zuständigkeit solchen
Reichsgesetzen im Bundesrathe zustimmen zu lassen, welche ein in Würtem-
berg bestehendes Gesetz abänder. In dieser Weise trägt die Kommission
darauf an, der Ziffer IV. des andern Hauses beizustimmen.
Die Abstimmung ergab Zustimmung zum Kommissionsantrag).
Frhr. v. Tinden als Referent"“): In ziffer V. sind verschiedene
Wünsche nach Erspamissen ausgesprochen. Der Beschluß des anderen Hauses
lautet:
Die Kammer wolle an die K. Staatsregierung die Bitte richten,
die in Folge des (Antritts Würtembergs in den Deutschen Bund
und sonstwie möglichen Vereinfachungen und Ersparnisse im Staats-
haushalte mit thunlichster Beschleunigung einzuleiten:
desgleichen einen Gesetzentwurf über die längst als nothwendig
erkannte Steuerreform baldmöglichst einbringen zu lassen.
In dieser Beziehung ist die Kommission davon ausgegangen, daß man
der K. Staatsregierung wohl anheimstellen könne und dürfe, Alles das, was
zu thun möglich sei, in Bälde auszuführen und daß es deßwegen räthlich
wäre, von diesem Punkte Umgang zu nehmen; sie stellt daher den Antrag,
den Beitritt zu Ziffer V. abzulehnen.
Die Abstimmung ergab die von der Kommission beantragte Ab-
lehnung des Beschlusses der Kammer der Abgeordneten“).
») S. 37 lI. m. Die weitere Verhandlung hierüber in der Kammer der Ab-
geordneten s. sogleich unter C.
S. 37 l. g. u.
S. 37 I. u.