Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Lutz. 597 
Velkes wie ich nicht zweiste neu aufgenommen werden, und dort wird es 
aum Platze sein, daß auch die baierische Stimme diesen Lasten gegenüber 
sich erhebe. Damit das Recht hiezu dem baierischen Volke nicht verkürzt 
werde, war es absolut unumgänglich, mindestens die Feststellung des Ge- 
sammtbudgets dem Reichstag zu übertragen, denn natürlich nur unter dieser 
Veraussetzung allein ist es zu erreichen, daß die baierischen Abgeordneten 
idr Wort und ihre Stimme in dem Reichsrath auch bezüglich des Militär- 
dudgets in die Wagschale werfen. Wer weiß, ob es nicht möglich gewesen 
räre — ich glaube es nicht — aber wer weiß, ob es nicht möglich gewesen 
wäre, mit gewissen Vorbehalten die Feststellung des Budgets überhaupt 
dem baierischen Landtage zu vindiziren. Aber als natürliche Folge davon 
hätte das anerkannt werden müssen, daß die baierischen Abgeordneten bei 
der Festsetzung des Budgets im Reichstage dann nicht mitzusprechen haben. 
Gleichwohl aber hätten wir die Grundlage für unser Budget von der Reichs- 
zesetzebung her empfangen und es wäre somit die Stimme, die dem 
baierischen Volke bei Festsetzung des Militärbudgets gebührt, vollständig 
ungehört verhallt. Im Uebrigen glaube ich von den Bestimmungen über 
das Kriegswesen nur sagen zu dürfen, daß sie in gebührender Weise der 
Stellung Rechnung tragen, welche Baiern einmal hat. Wir haben nicht 
Ursache zu beklagen, wie es an einer andern Stelle geschehen ist, daß sich 
ein Staat von der Größe und Bedeutung Baierns in Deutschland entwickelt 
bat, und ich denke mir, es wird auf Grund der Bestimmungen, die hier 
getroffen worden sind, möglich werden, das fortzuerhalten, was geschaffen 
ist und was sich in glänzendster Weise bewährt hat, nämlich daß die 
daierische Armee ebenbürtig neben unseren Deutschen Waffenbrüdern steht. 
Die weiteren Abschnitte enthalten Uebergangsbestimmungen in dem Sinne, 
daß das neue Budget erst im Jahre 1872 beginut, in dem Sinne, daß 
die Separatstellung, die man den einzelnen Staaten zugestanden hat, nur 
mit deren Zustimmung abgeändert werden darf, u. s. w. Das Schluß- 
Frotokoll enthält, wie ich bereits zu bemerken die Ehre gehabt habe, inter- 
Pretative Bestimmungen bezüglich der Gesetzgebung über Heimats= und 
Niederlassungswesen und über das Staatsbürgerrecht und die zur Aufrecht- 
erhaltung unserer Gesetzgebung auf diesem Gebiete nothwendigen Staats- 
rerträge, ferner einen Vorbehalt bezüglich des Immobiliarversicherungsweseus, 
weiter einen Vorbehalt über die Betheiligung an dem Zustandekommen 
eines allgemeinen Deutschen Eivilprozeßgesetzbuches — ein Vorbehalt, von 
dem ich gestehe, daß er sich wahrscheinlich von selbst verstanden hätte, — 
und endlich mehrere andere interpretative Bestimmungen, welche das richtige 
Verständniß der Verfassung betreffen, und schließlich noch einige Bestim- 
mungen, welche über die diplomatische Stellung Baierns zu den übrigen 
Staaten das Nöthige ordnen Auch in Bezug auf das Militär und auf 
die Festungen sind einige Zusätze ausgenommen worden. — Ich habe nun,
	        
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