46 Verfafsung von 1870.
Die dem Protokolle zu Gumde gelegte und einen integrirenden Be-
standtheil des Badisch-Hessischen Vertrags bildende „Berfassung des
Deutschen Bundes““) lautet in ihrem Eingange:
Seine Masestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großberzog von Baden und Seine
Königliche Hobeit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich
vom Main belegenen Theile des Großberzogthums Hessen schließen einen
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes.
Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich fübren und wird nach-
stehende
Verfassung
haben.
Artikel 1 lautet:
I. Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklen-
burg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaum-
burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Die letzten Artikel lauten:
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen der ver-
tretenen Stimmen erforderlich.
Artikel 79.
Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden Deutschen Staates
in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der
Bundesgesetzgebung.
Folgt nun als Schluß der schon oben abgedruckte Art. 80 (s. S. 23)
unter der Ueberschrift: XV. Uebergangs-Bestimmung.
*) Bundesgesetzblatt 1870, S. 627.