Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

46 Verfafsung von 1870. 
Die dem Protokolle zu Gumde gelegte und einen integrirenden Be- 
standtheil des Badisch-Hessischen Vertrags bildende „Berfassung des 
Deutschen Bundes““) lautet in ihrem Eingange: 
Seine Masestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großberzog von Baden und Seine 
Königliche Hobeit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich 
vom Main belegenen Theile des Großberzogthums Hessen schließen einen 
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben 
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. 
Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich fübren und wird nach- 
stehende 
Verfassung 
haben. 
Artikel 1 lautet: 
I. Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, 
Sachsen, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklen- 
burg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten- 
burg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- 
Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaum- 
burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. 
Die letzten Artikel lauten: 
XIV. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch 
ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von drei Viertheilen der ver- 
tretenen Stimmen erforderlich. 
Artikel 79. 
Der Eintritt eines dem Bunde nicht angehörenden Deutschen Staates 
in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der 
Bundesgesetzgebung. 
Folgt nun als Schluß der schon oben abgedruckte Art. 80 (s. S. 23) 
unter der Ueberschrift: XV. Uebergangs-Bestimmung. 
*) Bundesgesetzblatt 1870, S. 627.
	        
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