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Vertrag mit Würtiemberg.
Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November
d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in dieser Verfassung
enthaltenen Bestimmungen mit den im nachstehenden Artikel 2 näher be-
zeichneten Maßgaben auf Württemberg volle Anwendung finden.
Artikel 2.
Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes
auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende:
1) Zu Artikel 6 der Verfassung.
2)
3)
4)
6)
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es
beträgt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52.
Zu Artikel 20 der Verfassung.
In Württemberg werden, bis zu der im § 5 des Wahlgesetzes
vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Ab-
geordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Ab-
geordneten 334.
Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung.
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung
auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg
Anwendung.
Zum VIII. Abschnitt der Verfassung.
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen
Lelten für Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde aueschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor-
rechte der Post und Telegrapxhie, über die rechtlichen Verhältnisse
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das
Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-
Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Würtembergs,
sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren
für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Tele-
graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehre Württembergs mit seinen dem Deutschen
Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung
es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. No-
vember 1867 bewendet.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil.
Zum XI. Abschnitt der Verfassung.
In Württemberg kommen die im Xl. Abschnitt der Verfassung
enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militär-
Konvention vom 21/25. November 1870 in Anwendung.
Zum Artikel 80 der Verfassung.