Vertrag mit Württemberg. 49
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Nord-
deutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt
von den im Artikel 80 festgesetzten, von den nachstehend genannten
Zeitpunkten an, nämlich:
I. vom 1. Juli 1871 an:
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom
14. November 1867,
2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts-
hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869;
II. vom 1. Jannar 1872 an:
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder
Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Junie
1870.
Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest
betreffend, vom 7. April 1869, als Bundesgesetz bleibt für Württem-
berg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der,
aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich ergebenden Be-
schränkung von den im Artikel 80 unter II, Nr. 4 genannten, auf
das Post= und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der
öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 wird in Württemberg,
vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundes-
gesetz eingeführt.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren
des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungsweise Württem-
bergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung
dieser Zustimmung, ratifizirt werden.
Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats
Dezember d. J. in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 25. November 1870.
v. Friefen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Delbrück. Türckheim v. Suckow.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin statt-
gefunden.
Raterialien IIL