Völk. 647
Preußens auszufüllen.“ Ja, meine Herren, den Satz unterschreibe ich, das
ist wahr, den Zweck hatten die Bestimmungen des Entwurfes, allerdings,
aber gerade den Zweck haben sie nicht erreicht. Wenn der Herr Referent
die Berathungen des Norddeutschen Reichstages vollends zu Ende gelesen
dätte, so müßte er wissen, was (zraf Bismarck gerade über diesen Punkt in
der Schlußrerhandlung gesagt hat, er müßte wissen, daß gerade, weil der
fragliche Zweck nicht erreicht wurde, die Möglichkeit des Konfliktes offen ge-
lassen wurde, Graf Biemarck in der letzten Sitzung erklärte: „jetzt muß ich
ert an meinen allergnädigsten König und Herrn neuerdings die Anfrage
stellen und ebenso an die verbündeten Regierungen ob, nachdem der Zweck
nicht erreicht ist, dennoch die Nordbundsverfassung in's Loben treten soll.“
Sie ist dennoch in's Leben getreten, nicht mit den Bestimmungen,
die den 3 weck batten, die Verfassungslücke zu schließen, um den Konflikt zu
den, sondern mit den Bestimmungen wie sie, wie ich sogleich ausführen
werde, von den Männern der nationalliberalen Partei, die das Budget-
recht des Hauses an frecht erhalten wollten, in die Verfassung ge-
bracht wurden. Ich gehe nun an den Beweis dieser meiner Behauptungen.
An. 62 (58 des Entwurfes) der Verfassung, der erst gestern hier verlesen worden
it, batte die Absicht zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte
Bundesheer dem Bundesfeldherru jährlich so und so vielmal 225 Thlr. zur
Verfügung zu stellen, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach
An. 60, nämlich nach 1 Prazent der Bevölkerung, beträgt. Dieses, meine
Herren, wurde aber nicht angenommen, sondern es wurde hinzugefügt durch
ein Amendement, das gestellt wurde von Herm von Forckenbeck: „bis
zum 31. Dezember 1871“ und zugleich wurde folgender Passus ange-
nommen: „Nach dem 31. Dezember 1971 müssen diese Beträge von den ein-
seinen Staaten des Bundes zur Bundeskassa fortbezahlt werden. Zur Berech-
rung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenz-
stärke so lange festgebalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und dessen
Eimichtungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.“ Und hier kommt ein
weiterer Passus, der nicht unwesentlich ist, und welcher heißt: „Bei der Fest-
sielung des Militärausgabeetats wird die auf Grundlage dieser Verfassung
sssetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt.“ Sie
baben hier in diesem Paragraphen nicht das sogenannte eiserne Budget, son-
dern Sie haben das eiserne Budget nur bis zum 31. Dezember 1871,
Sie haben nicht ein Etatgesetz, das über den 31. Dezember 1871 hinaus-
nicht, sondern nur cin solches, das bis zum 31. Dezember 1871 reicht.
Sie haben aber die Verfassungebestimmung, daß bis dahin nach dem frühe-
uun Maßstabe einbezahlt werden soll, und hier will ich auf den bedeut-
samen Unterschied aufmerksam machen, welchen der Art. 62 enthält. Die
einbezahlten Gelder werden hiernach nicht dem Bundesfeldherrn zur Verfü-
gung gestellt, sondern sie werden nur in die Bundeskassa einbezahlt,