Vertrag mit Bayern. 51
III. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des
Deutschen Bundes. Vom 23. November 1870; nebst Schlußprotokoll
von demselben Tage').
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht,
die Sicherbeit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte
eine gekeihliche Entwicklung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen
Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Bundes Verhandlungen
zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Masestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen
Bundes:
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten
des Staateministeriums und Minister der Auswärtigen Angelegen-
heiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, und
Allerhöchstihren Kriegs= und Marine-Minister, General der Infanterie
Albert v. Roon;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des
Aeußern Grafen Otto v. Bray-Steinburg,
Allerhöchst ihren Kriegsminister, Generallieutenant Sigmund Freiherrn
v. Prankh und
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann v. Lutz.
Die Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre
Vellmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem die letzteren in guter
Onmug befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.
J.
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern
sclietzen einen ewigen Bund, welchem das Großberzogthum Baden und das
Großberzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet
schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württem-
bergs in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
II.
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Nord-
deutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen.
*!) Bundesgesetzblatt Nr. 5., ausgegeben 31. Januar 1871, S. 9 bis 26.
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