Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Vertrag mit Bayern. 51 
III. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des 
Deutschen Bundes. Vom 23. November 1870; nebst Schlußprotokoll 
von demselben Tage'). 
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, 
die Sicherbeit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte 
eine gekeihliche Entwicklung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen 
Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Bundes Verhandlungen 
zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Masestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen 
Bundes: 
den Kanzler des Norddeutschen Bundes, Allerhöchstihren Präsidenten 
des Staateministeriums und Minister der Auswärtigen Angelegen- 
heiten Grafen Otto v. Bismarck-Schönhausen, und 
Allerhöchstihren Kriegs= und Marine-Minister, General der Infanterie 
Albert v. Roon; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Staatsminister des Königlichen Hauses und des 
Aeußern Grafen Otto v. Bray-Steinburg, 
Allerhöchst ihren Kriegsminister, Generallieutenant Sigmund Freiherrn 
v. Prankh und 
Allerhöchstihren Staatsminister der Justiz Johann v. Lutz. 
Die Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre 
Vellmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem die letzteren in guter 
Onmug befunden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt. 
J. 
Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern 
sclietzen einen ewigen Bund, welchem das Großberzogthum Baden und das 
Großberzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet 
schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württem- 
bergs in Aussicht steht. 
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. 
II. 
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Nord- 
deutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen. 
  
*!) Bundesgesetzblatt Nr. 5., ausgegeben 31. Januar 1871, S. 9 bis 26. 
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