Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Vertrag mit Bayern. 58 
Der Bundesrath beschließt: 
1I) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von 
demselben gefaßten Beschlüsse: 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen all- 
gemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern 
nicht in dem Gesetze selbst etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundezgesetze 
oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen 
hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in 
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben 
der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in 
den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht ver- 
tretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach 
den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde ge- 
meinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundes- 
staaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. 
66. 
Artikel 8 erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll= und Steuerwesen, 
4) für Handel und Verkehr, 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min- 
destens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb der- 
selben jeder Staat nur Eine Stimme. 
In dem Ausschusse für das Landheer und die Festungen hat 
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, so- 
wie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen, werden von 
dem Bundeofeldherrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse 
werden vom Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser 
Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes, resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der
	        
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