Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Greil. 683 
der vorliegenden Gesetze nicht bewährt. Ich muß demnach den Wortlaut 
dieser Gesetze und etwa ein Paar Erklärungen näher in's Auge fassen. Der 
Art. 62, sagt der Herr Redner, ist für uns nicht maßgebend, weil er nicht 
angenommen ist. Nun im Art. 62, wie er bei uns angenommen ist, heißt 
es: „Baiern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben ge- 
börigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach 
Verhältniß der Kopfstärke durch den Militäretat des Deutschen Bundes für 
die übrigen Theile des Bundesheeres ausgesetzt wird.“ Abs. 2: „Dieser 
Geldbetrag wird im Bundesbudget für das königl. baierische Kontingent in 
Einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Sxezialetats 
geregelt, deren Aufstellung Baiern überlassen bleibt." Abs. 3: „Hiefür 
werden im Allgemeinen diejenigen Etats-Ansätze nach Verhältniß zur Richt- 
schnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln 
ausgeworfen sind.“ Dazu kommt noch der Abs. 3 im ursprünglichen Terte, 
welcher heißt: „Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von 
den einzelnen Staaten des Bundes zur Bundekasse fortgezahlt werden. Zur 
Berechnung derselben wird die im Art. 60 interimistisch festgestellte Friedens- 
xräfenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert 
ist.“ Nun, meine Herren, die Bundesverfassung verpflichtet uns, unsere 
Armee genau nach der Formation des Norddeutschen Hceres einzurichten, sie 
verpflichtet uns also für so viele Mann jährlich je 225 Thaler zu bewilligen, 
als nach Ausweis der Norddeutschen Bundesverfassung, der Norddeutschen 
Gesetze gestellt werden müssen. Das unterliegt keinem Zweifel. Nun ist 
aber in Art. 5 ausgesprochen, daß das Präsidium mit seiner Stimme den 
Ausschlag gibt, mit seiner Stimme ein absolutes Veto ausspricht, wenn sie 
sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen 
ausspricht. Meine Herren! Ich könnte noch, um die Sache etwas anschau- 
licher zu machen, auf etwas Anderes übergehen, nämlich auf ein Amendement, 
das Kratz und Gepnossen bei Art. 62 gestellt haben, dann auf eine Aeuße- 
wung Laskers hierüber, wie das zu rerstehen sei, daß man mittels eines 
Bundesgesetzes den Etat regeln könnec. Aber ich halte es nicht für nöthig, 
ich blicke lediglich da her. Hier heißt es, daß die Bundespräsidiumsstimme 
den Ausschlag gibt, wenn sie sich für die bestehenden Einrichtungen ausspricht, 
und da ist die Sache so erklärt und motivirt, daß dieser Ansdruck „Einrich- 
tungen“ absichtlich gewählt worden ist, weil man nicht blos da ein Veto 
haben will, wo es sich um ein Gesetz handelt, sondern auch da, wo es sich 
um thatsächlich hergebrachte Verhältnisse handelt. Nun, meine Herren, das 
wird doch Niemand in Abrede stellen wollen, daß jetzt im Norddeutschen 
Bunde ein Etat für das Militärwesen besteht; mag er nun ein Gesetz ge- 
heißen werden oder etwas thatsächlich Hergebrachtes, so gilt das Veto auch 
hiefür, und wir Baiern sind demnach trotz aller gegentheiliger Ausführungen 
verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember 1871 die 225 Thaler per Mann 
fortzubezahlen und zu verwenden, denn Baiern muß sie nach dem Wort-
	        
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