Vertrag mit Bayern. 55
zählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist.
8 12.
Aus Artikel 34 wird das Wort „Lübeck“ gestrichen.
* 13.
Artikel 35 erhält folgende Fassung:
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte
Jollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen
Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Biers und aus
Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und
Syr#up, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bim-
desstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, so-
wie über die Maßregeln, welche in den Jollausschüssen zur Sicherung
der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des
inländischen Branntweins und Biers der Landeegesetzgebung vor-
behalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
& 14.
Zu Artikel 36 wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt:
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der
gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 25) werden
dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
g. 16.
Artikel 37 wird künftig lauten, wie folgt:
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemein-
schaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den
Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehenden Vor-
schrift oder Einrichtung ausspricht.
8& 16.
Artikel 38 wird wie folgt gefaßt:
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten
Abgaben, letzterer soweit sie der Bundesgesetzgebung unterliegen,
fließt in die Bundeskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zällen und
den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug