Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

718 Baiern. Kammer der Abgeordneten. 
„Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen 
Regicrung, sondern jederzeit der Bundeskassa zu.“" Diese Bestimmung ist 
aber ausdrücklich für Baiern nicht anwendbar erklärt worden, und es ist also 
offenbar nach dem Vertrage rorausgesetzt, daß in Baiern Ersparnisse gemacht 
werden können und bestimmt, daß diese Ersparnisse auch uns in Baiern zu- 
fallen, und daß also wir, d. h. der Landtag, über diese Ersparnisse verfügen 
können. Nun, meine Herren, wenn ich Ihnen diese Rechtsverhältnisse nach 
meinem Dafürhalten auseinander gesetzt habe, so ist dabei etwas vorausgesetzt; 
es ist nämlich vorausgesetzt, daß das Etatsgesetz für den Deutschen Bund zu 
Stande kommt. Das Etatsgesetz ist — ich kann es mit nichts besser vergleichen — 
im wesentlichen, was bei uns das Finanzgesetz ist. Auch das Finanzgesetz 
bedarf bei uns der Uebereinstimmung der sämmtlichen Gesetzes-Faktoren. Nun, 
wenn, was zwar allerdings kaum denkbar ist, was aber wenigstens in dem 
Gebiete der abstrakten Möglichleit liegt, wenn ein derartiges Etatsgesetz n icht 
zu Stande kommt, wenn, meine Herren, die Bestimmungen, die gesetzlichen, 
über den Hauehalt des Deutschen Reiches nicht zu Stande kommen, so tritt 
allerdings für das übrige Deutsche Reich ein sehr unangenehmer Zustand ein, für 
uns aber tritt, — das wird Niemand widersprechen, — für uns tritt, da Baiern 
seiner Verpflichtung vollständig enthoben ist, lediglich der alte Zustand ein, 
nämlich das Bestimmungerecht des baierischen Landtages. Wir 
haben, meine Herren, uns nur jener Rechte begeben, welche ausdrücklich in 
dieser Ziffer III. § 5 Nr. 1I. enthalten sind, und diese Ziffer III. verpflichtet uns 
nur, die Gesammtsumme zu Grunde zu legen für unser künftiges Budget, 
welches im Haushalte des Norddeutschen Bundes enthalten ist. Ist aber 
dieser Haushalt, das gesetzmäßige Zustandekommen derselben, nicht eingetreten, 
so cessirt auch unsere neue für diesen bestimmten Fall eingegangene Verpflich- 
tung. — Das, meine Herren, scheinen mir die Rechtsverhältnisse zu sein, welche 
bezüglich des baierischen Militärbudgets bestchen. Sie werden aus denselben 
entnehmen, daß es doch eine Uebertreibung ist, wenn man sagt, der baierische 
Landtag habe für später weiter gar nichts zu thun als das Geld herbeizu- 
schaffen, um die Militärlast zu bestreiten. Es bleiben ihm sehr wichtige, 
wesentliche Rechte, und er hat die Rechte, welche er gerade in diesem Punkte 
abzutreten hat, gerade in diesem Punkte an eine Volksvertretung abgetreten, 
welche in Bezug auf baierische Verhältnisse bezüglich der Verausgabung der 
Gelder genau dieselben Rechte hat, welche der baierische Landtag besitzt. — Es 
hängt damit noch eine andere Ausstellung zusammen, welche man mehrfach 
an der Bundesverfassung gemacht hat. Es ist dies der Mangel einer Be- 
stimmung über die Ministerrerantwortlichkeit. Die Ministerverantwort- 
lichkeit, meine Herren, — hat, das darf ich voraussetzen, — ihre wesentliche Be- 
deutung nur in der Verwaltung, und nur in soweit dem Bundesrathe 
Verwaltungen eingeräumt sind, hat die Ministerverantwortllichkeit eine recht- 
liche faktische Bedeutung. Ich will mich mit der theoretischen Seite dieser 
Frage nicht aufhalten ich will nicht untersuchen, ob nicht, wenn die Minister-
	        
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