Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Stauffenberg. 721 
verfassung, und jene Kompetenz, welche hienach dem Parlamente eingeräumt 
ist, und die, welche dem baierischen Landtage verbleibt. Es sind allerdings 
fünfzehn einzelne Gegenstände, welche hier der Kompetenz des Parlamentes 
vindizirt sind, allein wenn man bezüglich der dem baierischen Landtage ver- 
bleibenden Gegenstände eben so spezialisiren wollte, wie es hier geschehen ist, 
so würde man gewiß fünfhundert Gegenstände, ja noch viel mehr aufzählen 
können, welche den Bund Nichts angehen. Was die Ziffer 1 betrifft, so ist 
hier, wie schon mehrfach erörtert wurde, uns die ganze Sozialgesetzgebung zur 
eigenen Kompetenz überlassen. Ziffer 2. „Die Zoll= und Handelsgesetz- 
gebung“ — diese haben wir bis zum gegenwärtigen Augenblicke auch nicht ge- 
babt, sondern wir haben hier die Kompetenz des Zollparlaments gehabt. Ziffer 3. 
„Die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewicht-Systems.“ — Diese hatten 
wir allerdings bioher in eigener Kompetenz, wir haben aber die Güte gehabt, 
jene Gesetze, welche im Norddeutschen Rcichstage gemacht wurden, mit nur 
ganz unwesentlichen Aenderungen zu acceptiren. Das gehört ja zum Wesen 
dieser Dinge, daß sie ein einzelner Staat wie Baiern, wenn man auch über 
seine Selbstständigkeit die ercessivsten Gedanken hat, gar nicht für sich allein 
ordnen kann, — das gehört zum Wesen dieser Dinge, daß man sich hierin dem 
großen Ganzen unterordnen muß. Ich frage nun, und sagen Sie mir auf- 
richtig: Halten Sie es für würdiger, diese Gegenstände in einem Gesammt- 
parlamente durch Ihre Abgeordneten mitzuberathen, oder halten Sie es für 
würdiger, diese Gesetze in einem fremden Parlamente zu Stande bringen 
zu lassen und dann einfach durch den baierischen Landtag vielleicht mit eini- 
gen kleinen unwesentlichen Abänderungen zu acceptiren? „Feststellung der 
Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papier-Gelde.“ 
Daß dieser Gegenstand nur gemeinsam für ganz Deutschland geordnet werden 
kann, daß dieser Gegenstand in einem Gebiete, welches gemeinschaftliche Zoll- 
grenzen hat, nicht von dem einen Staate so und von dem andern anders 
georduet werden kann, scheint mir so selbstrerständlich zu sein, daß ich darüber 
kein Wort zu verlieren brauche. Eben dahin gehören: „Die allgemeinen 
Bestimmungen über das Bankwesen und die Erfindungspatente.“ Nun 
glaube ich, meine Herren, Niemand von uns in Baiern wird eine wesent- 
liche Beeinträchtigung der baierischen Selbstständigkeit empfinden, wenn 
wir diese Gesetzgebung dem Bunde überlassen. „Schutz des geistigen Eigen- 
thums!"“ Hier haben wir ein mit dem Norddeutschen Rechte im Wesentlichen 
übereinstimmendes Gesetz gemacht, und ich habe schon im vorigen Landtage 
Gesuche und Petitionen von baierischen Buchhändlern und Schriftstellern 
erhalten, welche dringend gebeten haben, unser Gesetz außer Kraft zu 
sctzen und das Norddeutsche Gesectz anzunehmen, weil es absolut unthun- 
lich sei, daß diese beiden Gesetzgebungen nebeneinander bestehen. „Orga- 
nisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Aus- 
lande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung 
gemeinsamer consularischer Vertretung.“ Auch hierüber wird sich nichts wei- 
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