Stauffenberg. 721
verfassung, und jene Kompetenz, welche hienach dem Parlamente eingeräumt
ist, und die, welche dem baierischen Landtage verbleibt. Es sind allerdings
fünfzehn einzelne Gegenstände, welche hier der Kompetenz des Parlamentes
vindizirt sind, allein wenn man bezüglich der dem baierischen Landtage ver-
bleibenden Gegenstände eben so spezialisiren wollte, wie es hier geschehen ist,
so würde man gewiß fünfhundert Gegenstände, ja noch viel mehr aufzählen
können, welche den Bund Nichts angehen. Was die Ziffer 1 betrifft, so ist
hier, wie schon mehrfach erörtert wurde, uns die ganze Sozialgesetzgebung zur
eigenen Kompetenz überlassen. Ziffer 2. „Die Zoll= und Handelsgesetz-
gebung“ — diese haben wir bis zum gegenwärtigen Augenblicke auch nicht ge-
babt, sondern wir haben hier die Kompetenz des Zollparlaments gehabt. Ziffer 3.
„Die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewicht-Systems.“ — Diese hatten
wir allerdings bioher in eigener Kompetenz, wir haben aber die Güte gehabt,
jene Gesetze, welche im Norddeutschen Rcichstage gemacht wurden, mit nur
ganz unwesentlichen Aenderungen zu acceptiren. Das gehört ja zum Wesen
dieser Dinge, daß sie ein einzelner Staat wie Baiern, wenn man auch über
seine Selbstständigkeit die ercessivsten Gedanken hat, gar nicht für sich allein
ordnen kann, — das gehört zum Wesen dieser Dinge, daß man sich hierin dem
großen Ganzen unterordnen muß. Ich frage nun, und sagen Sie mir auf-
richtig: Halten Sie es für würdiger, diese Gegenstände in einem Gesammt-
parlamente durch Ihre Abgeordneten mitzuberathen, oder halten Sie es für
würdiger, diese Gesetze in einem fremden Parlamente zu Stande bringen
zu lassen und dann einfach durch den baierischen Landtag vielleicht mit eini-
gen kleinen unwesentlichen Abänderungen zu acceptiren? „Feststellung der
Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papier-Gelde.“
Daß dieser Gegenstand nur gemeinsam für ganz Deutschland geordnet werden
kann, daß dieser Gegenstand in einem Gebiete, welches gemeinschaftliche Zoll-
grenzen hat, nicht von dem einen Staate so und von dem andern anders
georduet werden kann, scheint mir so selbstrerständlich zu sein, daß ich darüber
kein Wort zu verlieren brauche. Eben dahin gehören: „Die allgemeinen
Bestimmungen über das Bankwesen und die Erfindungspatente.“ Nun
glaube ich, meine Herren, Niemand von uns in Baiern wird eine wesent-
liche Beeinträchtigung der baierischen Selbstständigkeit empfinden, wenn
wir diese Gesetzgebung dem Bunde überlassen. „Schutz des geistigen Eigen-
thums!"“ Hier haben wir ein mit dem Norddeutschen Rechte im Wesentlichen
übereinstimmendes Gesetz gemacht, und ich habe schon im vorigen Landtage
Gesuche und Petitionen von baierischen Buchhändlern und Schriftstellern
erhalten, welche dringend gebeten haben, unser Gesetz außer Kraft zu
sctzen und das Norddeutsche Gesectz anzunehmen, weil es absolut unthun-
lich sei, daß diese beiden Gesetzgebungen nebeneinander bestehen. „Orga-
nisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Aus-
lande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung
gemeinsamer consularischer Vertretung.“ Auch hierüber wird sich nichts wei-
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