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Vertrag mit Bayern.
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der
landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung
gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der
Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den
lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigent-
lichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den
betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige Landespost= resp. Telegraphenverwaltung
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
g 21.
Artikel 52 Absatz 3 lautet für die Folge:
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in
die Bundes-Postvrerwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie
aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute
gerechnet.
8 22.
Artikel 56 lautet fortan in seinem Eingange:
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter
der Aufsicht ꝛc.
8 28.
In den Artikeln 57 und 59 tritt an die Stelle des Wortes „Nord-
deutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehäörige".
6 24.
Aus Artikel 62 fällt der zweite Absatz aus.
8 25.
Artikel 78 lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen
gegen sich haben.
8 26.
Der bisherige Artikel 79 der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende