Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Vertrag mit Bayern. 59 
XV. Uebergangs-Bestimmung 
Artikel 79. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als 
solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das ge- 
sammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in 
diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, 
Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen 
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der 
Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen 
find, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867, 
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 
25. Oktober 1867, 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, 
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. November 1867, 
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867, 
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. Novem- 
ber 1867,. 
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschrän- 
kungen vom 4. Mai 1868, 
8) das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 
1868, 
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer 
Offiziere vom 14. Mai 1868, 
10) das Gesetz über die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften 
vom 4. Juli 1868, 
11) das Gesetz über die Maaß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868, 
12) das Gesetz über die Rinderpest vom 7. April 1869, 
13) das Gesetz über die Kautionen der Bundesbeamten vom 
2. Juni 1869, 
14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung vom 
5. Juni 1869, 
15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869, 
16) das Gesetz über das Bundes-Oberhandelsgericht vom 12. Juni 
1869. 
17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitslohnes vom 
21. Jumi 1869,
	        
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