Vertrag mit Bayern. 59
XV. Uebergangs-Bestimmung
Artikel 79.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als
solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das ge-
sammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in
diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung,
Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der
Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen
find, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an:
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867,
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom
25. Oktober 1867,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867,
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. November 1867,
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867,
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. Novem-
ber 1867,.
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschrän-
kungen vom 4. Mai 1868,
8) das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai
1868,
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer
Offiziere vom 14. Mai 1868,
10) das Gesetz über die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
vom 4. Juli 1868,
11) das Gesetz über die Maaß= und Gewichtsordnung vom
17. August 1868,
12) das Gesetz über die Rinderpest vom 7. April 1869,
13) das Gesetz über die Kautionen der Bundesbeamten vom
2. Juni 1869,
14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung vom
5. Juni 1869,
15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869,
16) das Gesetz über das Bundes-Oberhandelsgericht vom 12. Juni
1869.
17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeitslohnes vom
21. Jumi 1869,