Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

64 Vertrag mit Bayern. 
86. 
Die Artikel 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von 
Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Artikel 72 aber nur 
insoweit, als dem Bundesrathe und dem Reichstage lediglich die Ueberwei- 
sung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nach- 
zuweisen ist. 
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Die in den vorstehenden §5 1 bie 6 enthaltenen Bestimmungen sind 
als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung zu betrachten. 
In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem 
Texte der Deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben 
für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit. 
88. 
Die unter Ziffer II. § 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbe- 
stimmung des nunmebrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern 
in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger 
Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zu- 
sammenhang stehender Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur in Betreff 
des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 
1869 (Art. 79 Nr. 13). 
Im Uebrigen bleibt die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergan- 
genen Gesetze zu Vundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese 
Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetz- 
gebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vor- 
behalten. 
IV. 
Da in Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorge- 
rückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für 
die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und be- 
ziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden 
Gesammtsumme für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter 
III. § 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit 
treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Ab- 
gaben für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staats- 
kasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundes- 
ausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden.
	        
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