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Die Ziffer 4 von 8 13 unter A der Armenordnung für das Königreich Sachsen
tritt außer Kraft.
Abgaben der daselbst gedachten Art dürfen künftig nicht mehr erhoben werden.
II.
Die Ziffer 7 von 8 13 unter A, sowie die §§ 14, 134 und 140 der Armen-
ordnung für das Königreich Sachsen werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
13.
7. die Abgaben von öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und declamatorischen
Vorträgen, Schaustellungen und Lustbarkeiten aller Art.
Den öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und deelamatorischen Vorträgen,
Schaustellungen und Lustbarkeiten sind diejenigen gleich zu achten, welche von Vereinen
oder Gesellschaften in Gast-, Schank= oder Gesellschaftslokalen veranstaltet werden.
Der Abgabe unterliegen diejenigen öffentlichen Musikaufführungen, Gesangs= und
declamatorischen Vorträge, Schaustellungen und Lustbarkeiten nicht, bei welchen ein
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, sofern sie unentgeltlich dargeboten
werden.
1.
Abgaben der in § 13 A, 7 erwähnten Art können nur unter Beobachtung der in
88 36 und 132 der Revidirten Städteordnung, beziehentlich in Artikel I und VI der
Städteordnung für mittlere und kleine Städte und §§ 22 und 94 der Revidirten Land-
gemeindeordnung vom 24. April 1873 enthaltenen Vorschriften, und zwar in zusammen-
gesetzten Armenverbänden durch übereinstimmenden Beschluß der Vertretungen sämmt-
licher betheiligten Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, neu festgestellt werden.
§ 134.
Schänkwirthe, welche wissentlich Personen, die öffentlich Unterstützung genießen, und
solchen Leuten, von denen ihrer sich äußerlich kundgebenden Persönlichkeit nach sich ver-
muthen läßt, daß sie dem Müssiggange obliegen und vom Bettelngehen oder anderem
unrechtmäßigem Erwerbe leben, das Aufliegen, Zechen und Spielen in ihren Schank-
stätten gestatten, sind mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft zu
bestrafen.
8 140.
Schänkwirthe, welche gegen die ortspolizeilichen Bestimmungen, insoweit sie sich auf
die Tanzvergnügungen beziehen, handeln, sind mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig