Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

830 Balern. Kammer der Reichsräthe. 
8. Kammer der Reichsräthe. 
In der Kammer der Reichsräthe hatte die hier folgende Debatte 
und Abstimmumg bereits am 30. Dezember 1870 Statt gefunden?). 
v. Aeumayr als Referent'): Meinc Hohen Herren! Noch niemals, 
so lange die baierische Verfassung besteht, ist ein Gegenstand von höherer 
Wichtigkeit, von ernsterer Bedeutung der Berathung des Landtages 
unterstellt gewesen, als dersenige, der heute auf der Tagesordnung dieses 
Hohen Hauses sich befindet. Es handelt sich um eine Umgeftaltung unseres 
ganzen bisherigen Verfassungslebens, um eine Aenderung der Angelpunkte 
unserer dermaligen politischen Existenz, es handelt sich um die Verzicht- 
leistung auf wichtige Rechte der Krone wie der Volksvertretung, um die 
Uebernahme schwerer Lasten. Es handelt sich aber auch um die endliche 
Lösung einer großen Frage: um die Einigung der deutschen Staaten 
zu einem dauernden Verfassungsbündnisse, — der deutschen Staaten sage ich, 
soweit dies überhaupt dermalen noch möglich ist, nachdem leider der Aus- 
schluß von Deutsch-Oesterreich nun einmal als eine vollendete und nicht mehr 
abzuwendende Thatsache feststeht. Die königliche Staatsregierung hat dem 
Hohen Hause die zu Versailles abgeschlossenen Staatsverträge vorgelegt, nach 
denen der bisherige Norddeutsche Bund in einen Deutschen Bund ermeitert 
und der Eintritt Baierns sowie der übrigen süddeutschen Staaten in diesen 
Bund herbeigeführt werden soll. Der Juhalt der Verträge ist durch die 
Vorlage selbst bekannt, und die aus dieser Vorlage hergestellte und dem 
Hohen Hause vertheilte Jusammenstellung, welche die Bestimmungen der 
einzelnen Vertragsurkunden in tabellarischer Uebersicht neben einander reiht, 
wird, wie ich hoffe, genügen, den Hohen Herren den erforderlichen Gesammt- 
überblick dessen zu geben, was künftig, wenn die Verträge angenommen 
werden, das für Baiern maßgebende Bundes-Verfassungsrecht bilden soll. 
An der Hohen Kammer ist es nunmehr sich zu entscheiden, ob diesen Ver- 
trägen die verfassungsmäßige erforderliche Zustimmung zu ertheilen sei. Der 
Ausschuß, welcher mit der Vorprüfung dieser Frage von dem Hohen Hause 
beauftragt wurde, ist zu dem Beschlusse gelangt, demselben die Annahme der 
Verträge in unveränderter Fassung zu empfehlen. Die Gründe, welche den 
Ausschuß zu diesem mit überwiegender Majorität gefaßten Beschlusse bestimmt 
haben, sind in dem Referate niedergelegt, welches die Hohen Herren gedruckt 
in Händen haben und welches seinem wesentlichen Juhalte nach die Billigung 
des Hohen Ausschusses gefunden hat. Ich erlaube mir darauf Bezug zu 
nehmen und noch Einiges erläuternd anzufügen. Vor Allem mußte sich der 
" )) 18. Sitzung, Prot. Bd. II. S. 37. 
½% a. a. O. Der schriftliche Vortrag, auf welchen wir nur verweisen können, 
findet sich in Beilagen-Band II. S. 113
	        
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