Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Beisägze. 853 
Beisatz 
zu oben S. 598 und 717. 
Artikel 12 der Würtembergischen Militärkonvention vom 21. 
bis 25. November 1870 lautet: 
Artikel 12. Aus der von Würtemberg nach Artikel 62 der Bundesver- 
fassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die kgl. würtembergische 
Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushaltsetats, den Aufwand für 
die Unterhaltung des kgl. würtembergischen Armeekorps, ein- 
schließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger 
Verwaltung, sowie den Antheil Würtembergs an den Kosten für die ge- 
meinschaftlichen Einrichtungen des Gesammthecrs: Central-Ad- 
ministration, Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungs-Anstalten, ein- 
schließlich der Kriegsschulen und miltärärztlichen Bildungsanstalten, der 
Examinationskomm ssionen, der militärwissenschaftlichen und technischen Insti- 
tute, des Lehrbataillons, der Militär= und Artillerie-Schießschule, der Militär-= 
witschule, der Centralturnanstalt und des großen Generalstabs. Erspar- 
nisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der 
ebwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Ver- 
fügung Würtembergs. 
Das kgl. würtembergische Armeekorps participirt an den gemeinschaft- 
lichn Einrichtungen und wird im großen Generalstab verhältnißmäßig ver- 
triten sein. (Bundesgesetzbl. 1870 S. 661.) 
Beisatz 
zu S. 757. 
Die fragliche Erklärung wurde in der That in der Schluß-Sitzung 
über die Verträge am 21. Januar 1871 übergeben'). Der Eingang der- 
selben lautet: 
Wir unterzeichnete Mitglieder der patriotischen Fraktion 
der (baierischen) Kammer der Abgeordneten halten eine 
bundesstaatliche Einigung Deutschlands für dringend nothwendig. 
Diese bundesstaatliche Einigung sollte aber nach unserer Ueber- 
zeugung in Wirklichkeit auf dem Föderativprinzip beruhen, wobei 
die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten möglichst gewahrt zu 
bleiben vermöchte."“ 
Nachdem sodann eine ausführliche Motivirung einerseits der gegen die 
St. B. Bd. IV. S. 378.
	        
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