Beisägze. 853
Beisatz
zu oben S. 598 und 717.
Artikel 12 der Würtembergischen Militärkonvention vom 21.
bis 25. November 1870 lautet:
Artikel 12. Aus der von Würtemberg nach Artikel 62 der Bundesver-
fassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die kgl. würtembergische
Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushaltsetats, den Aufwand für
die Unterhaltung des kgl. würtembergischen Armeekorps, ein-
schließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger
Verwaltung, sowie den Antheil Würtembergs an den Kosten für die ge-
meinschaftlichen Einrichtungen des Gesammthecrs: Central-Ad-
ministration, Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungs-Anstalten, ein-
schließlich der Kriegsschulen und miltärärztlichen Bildungsanstalten, der
Examinationskomm ssionen, der militärwissenschaftlichen und technischen Insti-
tute, des Lehrbataillons, der Militär= und Artillerie-Schießschule, der Militär-=
witschule, der Centralturnanstalt und des großen Generalstabs. Erspar-
nisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der
ebwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Ver-
fügung Würtembergs.
Das kgl. würtembergische Armeekorps participirt an den gemeinschaft-
lichn Einrichtungen und wird im großen Generalstab verhältnißmäßig ver-
triten sein. (Bundesgesetzbl. 1870 S. 661.)
Beisatz
zu S. 757.
Die fragliche Erklärung wurde in der That in der Schluß-Sitzung
über die Verträge am 21. Januar 1871 übergeben'). Der Eingang der-
selben lautet:
Wir unterzeichnete Mitglieder der patriotischen Fraktion
der (baierischen) Kammer der Abgeordneten halten eine
bundesstaatliche Einigung Deutschlands für dringend nothwendig.
Diese bundesstaatliche Einigung sollte aber nach unserer Ueber-
zeugung in Wirklichkeit auf dem Föderativprinzip beruhen, wobei
die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten möglichst gewahrt zu
bleiben vermöchte."“
Nachdem sodann eine ausführliche Motivirung einerseits der gegen die
St. B. Bd. IV. S. 378.