Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

72 Einführung Norddentscher Bundesgesetze in Bayern. 
ie 
Das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869, 
tritt am 1. Juli 1871 in Kraft. 
Der Königlich Bayerischen Staatsregierung bleibt überlassen, diesenigen 
anderen Behörden zu bezeichnen, welche bei Anwendung der im F 18 dieses 
Gesetzes erwähnten Vorschriften an die Stelle der Zollbehörden zu treten 
haben. 
* 5. 
Die Wirksamkeit des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869, beginnt am 1. Juli 1871. 
In den nach dem Bayerischen Prozeßrechte zu rerhandelnden Sachen 
treten an Stelle des letzten Satzes des § 18 dieses Gesetzes folgende Be- 
stimmungen: 
Handelt es sich um eine zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels- 
gerichts gehörige Nichtigkeitsbeschwerde, so hat der oberste Landes- 
gerichtshof, sobald die vorgeschriebene Hinterlegung der Akten erfolgt 
ist oder eine Frist hierfür nicht mehr läuft, nach Vernehmung des 
Staatsanwalts mittelst eines in geheimer Sitzung zu fassenden Be- 
schlusses die Abgabe der Akten an das Bundes-Oberhandelsgericht 
zu verfügen. 
Den abzugebenden Akten ist in allen Fällen ein schriftliches Requisitorium 
des Staatsanwalts beizulegen. 
86. 
Das Gesetz vom 21. Juni 1869, die Gewährung der Rechtshülfe be- 
treffend, wird vom 1. Juli 1871 an mit nachstehendem Zusatz zu § 39 
eingeführt: 
Für die Anwendung derienigen Vorschriften der Bayerischen Civil= 
proceßordnung, welche den Gerichtsstand oder die Personalhaft be- 
treffen oder überhaupt auf der Annahme beruhen, daß die Rechts- 
verfolgung im Auslande die Geltendmachung eines Anspruches er- 
schwere, ist gleichfalls das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs 
als Inland zu betrachten. 
& 7. 
Das Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870, und das Einführungsgesetz 
zu demselben treten am 1. Januar 1872 in Geltung. 
An Stelle der Vorschriften des § 4 des gedachten Einführungsgesetzes 
hat es für Bayern bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen 
des Militärstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über 
das Standrecht sein Bewenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.