Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Entw urfs· Motive. 867 
gen, die Namen „Kaiser und Reich“ an den beiden prägnanten Stellen der 
Verfassung — im Artikel 11 und im Eingange — einzuführen. Dem Tert 
der Verfassung fehlt daher die Konsequenz der Terminologie und die Kon- 
gruenz mit der seit ihrer Unterzeichnung eingetretenen Entwickelung. 
Die vorliegende Verfassung des Deutschen Reiches hat den Zweck 
diesen formellen Mißständen abzuhelfen. Materille Aenderungen des 
bestehenden Verfassungsrechts beabsichtigt sie nicht. Sie enthält 
nur eine Bestimmung, welche in den im Eingange erwähnten Doku- 
menten nicht vorkommt, nämlich die Bestimmung im Artikel 8, nach welcher 
der durch den Vertrag vom 23. November v. J. Nr. II. § 6 geschaffene Aus- 
schuß des Bundesraths für die auswärtigen Angelegenheiten, 
außer den Berollmächtigten von Baiern, Sachsen und Würtemberg, aus 
zwei vom Bundesrath alljährlich zu wählenden Bevollmächtig- 
ten anderer Bundesstaaten, bestehen soll. Diese Bestimmung ist auf 
den Wunsch mehrerer Bundesstaaten unter voller Zustimmung der beiden 
Kontrahenten des Vertrags vom 23. November v. J. getroffen worden. 
Nicht anfgenommen sind die, auf die Einführung Norddeutscher Gesetze 
als Bundesgesetze bezüglichen transitorischen Bestimmungen, welche der 
Artikel 80 der mit Baden und Hessen vereinbarten Verfassung, der Ver- 
trag vom 27. November v. J. unter III. § 8 und der Artikel 2 Nr. 6 
des Vertrages vom 25. November v. J. enthält. Diese Bestimmungen ge- 
bören nicht zum Verfassungsrecht des Reichs und finden daher die richtige 
Stelle in dem Gesetze, durch welches die Verfassung verkündet wird. Dieses 
Gesetz ist zugleich der Ort um die rechtlichen Wirkungen ein für allemal fest- 
zustellen, welche mit der Einführung eines Norddeutschen Gesetzes als Reichs- 
gesetz verbunden sind. 
Auch die Verabredungen, welche in den Schlußprotokollen vom 15., 23. 
und 2.6. November v. J und unter Nr. 6 des Vertrags von 23. November v. J. 
getroffen sind, haben wegcn ihres theils vorübergehenden, theils erläuternden, theils 
administrativen Charakters keine Aufnahme in die Verfassung gefunden. Ihre 
fortdauernde Geltung ist durch §3 des Einführungsgesetzes außer Zweifel gestellt." 
In der vierten Sitzung vom 27. März 1871 fand die 
9 Erste Verathung 
tatt“ 
Präsident des Bundeskanzleramts Staatsminister Delbrüch"): M ne 
Herren, zur Einleitung der zu Ihrer Berathung stehenden Vorlage kann ich 
*) St. B. S. 21 r. u. 
% St. B. S. 22 l. o. 
* 
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