Art. 2. (Grundrechte) 897
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden
Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden.
Art. 6. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung
zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und
öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von
dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürger-
lichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsübung der
Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 7. Die erangelische und die römisch-katholische Kirche sowie
jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Ange-
legenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für
ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und Fonds.
2) Anterantrag Sonnemann zu dem eben aufgeführten Antrage
Reichensperger:)
Zum Art. 2. Den zweiten Satz dieses Artikels durch folgenden Passus
zu ersetzen:
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner
Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Kon-
zessionen, Sicherheitebestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen
der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere
Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufge-
hoben werden.
Zum Art. 3. Diesen Satz durch folgenden Passus zu ersetzen:
Ueber Preßvrergehen, welche von Amtswegen verfolgt werden,
wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
Zum Art. 4. Derselbe soll folgende Fassung erhalten:
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen
zu rersammeln; einer besonderen Erlaubniß hiezu bedarf es
nicht.
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten
werden.
Zum Art. 5. Diesen Artikel folgendermaßen zu fassen:
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses
Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.
3) Antrag Renard“) auf folgende motivirte Tagesordnung:
) Drucks. Nr. 24.
“) Drucks. Nr. 2 l.
Naterialien II. 57