Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Art. 2. (Grundrechte) 897 
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden 
Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 
Art. 6. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung 
zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und 
öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der 
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von 
dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürger- 
lichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsübung der 
Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. 
Art. 7. Die erangelische und die römisch-katholische Kirche sowie 
jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Ange- 
legenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für 
ihre Kultus-, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten 
Anstalten, Stiftungen und Fonds. 
2) Anterantrag Sonnemann zu dem eben aufgeführten Antrage 
Reichensperger:) 
Zum Art. 2. Den zweiten Satz dieses Artikels durch folgenden Passus 
zu ersetzen: 
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner 
Weise durch vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Kon- 
zessionen, Sicherheitebestellungen, Staatsauflagen, Beschränkungen 
der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere 
Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufge- 
hoben werden. 
Zum Art. 3. Diesen Satz durch folgenden Passus zu ersetzen: 
Ueber Preßvrergehen, welche von Amtswegen verfolgt werden, 
wird durch Schwurgerichte geurtheilt. 
Zum Art. 4. Derselbe soll folgende Fassung erhalten: 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen 
zu rersammeln; einer besonderen Erlaubniß hiezu bedarf es 
nicht. 
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender 
Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten 
werden. 
Zum Art. 5. Diesen Artikel folgendermaßen zu fassen: 
Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses 
Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden. 
3) Antrag Renard“) auf folgende motivirte Tagesordnung: 
  
) Drucks. Nr. 24. 
“) Drucks. Nr. 2 l. 
Naterialien II. 57
	        
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