76 Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Artikeln zwischen den vertragenden Theilen ferner in Kraft, soweit sie
bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden Artikel ab-
geändert sind.
Mit diesen Beschränkungen und vorbehaltlich der Verabredung im Ar-
tikel 6 finden die Bestimmungen der gedachten Verträge auch auf diejenigen
zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheile Anwendung,
welche dem Zoll= und Handelsvereine noch nicht angehörten.
Artikel 2.
In dem Gesammtrerein bleiben diejenigen Staaten, oder Gebietstheile
einbegriffen, welche dem Joll= und Handelssysteme der vertragenden Theile
oder eines von ihnen angeschlossen sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den
Anschlußverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse.
Artikel 3.
Ueber die Gemeinschaft der Gesetzgebung und der Verwaltungs-Ein-
richtungen ist zwischen den vertragenden Theilen Folgendes verabredet
worden:
§ 1.
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen übereinstimmende Ge-
setze über Eingangs= und Ausgangsabgaben, sowie über die Durchfuhr be-
stehen, dabei jedoch diejenigen Modifikationen zulässig sein, welche, ohne dem
gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allge-
meinen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen
Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarife namentlich sollen
hierdurch in Bezug auf einzelne, weniger für den größeren Handelsverkehr
geeignete Gegenstände solche Abweichungen von den allgemein angenommenen
Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth
erscheinen, nicht ausgocchlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen
des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die
Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den im Artikel 1 genannten
Verträgen über die Durchgangs-Abgaben getroffen sind.
82.
Der gemeinschaftliche Zolltarif wird in zwei Haupt-Abtheilungen
und zwar nach dem durch den Münzrvertrag vom 24. Januar 1857 fest-
gestellten Dreißig -Thalerfuße und Zweiundfünfzig-und -einhalb Guldenfuße
ausgefertigt.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der in sämmt-
lichen Vere ins-Staaten, mit Ausnahme des Königreichs Bayern, als allge-
meines Landesgewicht bestehende Zentner (50 Kilogramme). Es wird