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sind zu betenen: Zu Art. 8 der Norddeutschen Bundesverfassung, §. 6
a linea 3 und 4 betreffend:
a) die Zusammensetzung des Ausschusses für das Landheer und die
Festungen,
b) die Bildung der übrigen Ausschüsse,
I) die Konstituirung eines besonderen Ausschusses für die auswärtigen
Angelegenheiten.
Der in dieser Weise festgestellten Verfassung des Deutschen Bundes
wurden aber hinfichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Baiern die
auf Seite 18 ff. der Vorlagen aufgeführten Beschränkungen beigefügt und
zwar im Wesentlichen: §T§ 1—4 in Betreff der Heimaths= und Nieder-
lassungsverhältnisse, sowie des Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesens;
5, 6 und 7 in Betreff des Militärwesens; § 8, in Betreff einiger
Uebergangsbestimmungen. In einem Schlußprotokoll von demselben Tage
und Orte wurde sodann zwischen den Königl. Preußischen und Königl.
Bairischen Bevollmächtigten noch über verschiedene vertragsmäßige Zusagen
und Erklärungen übereingekommen, aus welchen hervorzuheben find: Ziff
VII., VIII., betreffend das Verhältniß der Baierischen Gesandten zu dem
Bundesgesandten und den Aufwand der Königl. Baierischen Regierung für
itre Gesandtschaften; Ziffer IX., betreffend die Vertretung des Bundes-
rrisidialgesandten in Verhinderungsfällen durch den Baierischen Vertreter
im Bundesrath; Ziffer XlI., betreffend das Bundeskonsulatwesen.
Nunmehr geht Ihre Kommission zu dem Protokoll d. d. Berlin
25. November 1870 über, welches die Verhältnisse unseres engeren Vater-
landes regelt. Laut desselben haben Seine Majestät der König von Preu-
fen, im Namen des Norddentschen Bundes, Seine Käönigliche Hoheit der
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von Wür-
lemberg andererseits, „von dem Wunsche geleitet, die Geltung der, zwischen
dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des
Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend
auf Würtemberg auszudehnen,“ zu diesem Zweck Bevollmächtigte ernannt,
ron welchen der Vertrag verabredet und geschlossen wurde. Ihre Kom-
mission bemerkt hiezu, daß über die Militär-Convention besonderer
Bericht erstattet werden wird.
Ein Protokoll von demselben Tage bezeichnet die in dem Protokoll
d. d. Versailles, 15. November d. J. gegebenen Erklärungen über die auf
Seite 25 näher angegebenen Punkte auch als auf Würtemberg anwendbar
und giebt noch Erläuterungen über einige Beziehungen der Post= und
Eisenbahnverwaltung. Schließlich traten am 8. Dezember d. J. nochmals
Bevollmächtigte zusammen, und zwar des Norddeutschen Bundes, der
Kênigreiche Baiern und Würtemberg und der Großherzogthümer Baden
und Hessen, um die Zustimmung Würtembergs, Badens und Hessens zu