80 Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
staat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder
für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kemmunen oder Korpora-
tionen erhoben werden.
82.
Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der
Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen
ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie
neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für
jetzt nur noch auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Er-
zeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obst-
wein), Mehl und andere Mühlenfabrikate, deßgleichen Backwaaren, Fleisch,
Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.
Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das
höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinestaaten eine
Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll statn-
finden können, nämlich:
a. für Branntwein 10 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch
und bei einer Alkoholstärke von 50 pCt. nach Tralles;
b. für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
. für Wein, und zwar:
an. wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird,
11 Rthlr. vom Zollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Ouart
Preußisch);
bb. wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines
erhoben wird, 25 Gr. vom Zollzentner (2 Rthlr. 233 Gr. von
der Ohm zu 120 Ouart Preußisch)
c. wenn die Abgabe nach einer Klassifikation der Weinberge er-
hoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum
nicht für erforderlich crachtet worden.
Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse
werden, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei
Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.
83.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der
Bestimmung im § 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleich-
mäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines
anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren
Weise, als das inländische oder das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten,
besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes
festgesetzt:
a. Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine