82 Zollvereinigungsvertrag
bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die
Natur und Wirkung einer Ausfuhr-Prämie erhalte.
c. Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht
eher eintreten, beziehungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht
eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeug-
nisse in dem angrenzenden Vereinsstaate oder beziehungsweise in
dem Lande des Bestimmungsortes auf die unter den betreffenden
Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird.
d. Die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Brannt-
wein wird nicht erlassen und, abgesehen von dem Falle der Ausfuhr
des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden. ·
§5.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten
entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §5 3 und 4 zur Er-
hebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist be-
sonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in
den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so
wird die betreffende Regierung dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8)
daron Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die
Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Verän-
derung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr
der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grund-
sätzen entsprechend bemessen seien.
Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird,
bleibt der Zollzentner Maaßstab der Erhebung.
86.
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins-
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs-
ortes stattfinden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen,
entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im
Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt.
Auch sollen die, zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anord-
nungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den
anderen einzuhaltenden Straßeu und Kentrolen betreffen, auf eine, den Ver-
kehr möglich wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verab-
redung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt
wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden,
wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse,
auf Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Er-
mittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Ver-