Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

238 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
genossen. Zuerst in bestimmten Bannwassern (Forstwassern) ausgeschlossen, dann überhaupt 
als Regel verdrängt, erhielt sich die gemeine Fischerei nur ausnahmsweise und wurde, wo dies 
der Fall war, durch die neuere Gesetzgebung in Gemeindefischerei umgewandelt. Regel- 
mäßig trat an ihre Stelle an öffentlichen Gewässern das Fischereiregal, an Privatgewässerm 
das Fischereirecht der Anlieger. Aus dem Fischereiregal stammen Fischereigerechtigkeiten, die 
oft alten Genossenschaften zustehen. Regal ist in Bayern und Sachsen die Perlenfischerei. 
Die Ausübung des Fischereirechtes unterliegt öffentlichrechtlichen Beschränkungen. Die neueren 
Gesetze ermöglichen die Bildung öffentlichrechtlicher Fischereigenossenschaften mit Zwangs- 
mitgliedschaft für gemeinsame Aufsichts- und Schutzmaßregeln oder auch für gemeinsame Be- 
nutzung der Fischwasser. 
Literatur: v. Pözl, Krit. V.-Schr. 1 u. XXII. Baron, Zeitschr. f. vergl. Rechts- 
wiss. I u. II. Randa, Das österreichische Wasserrecht, 1878. Nieberding, Wngasserrecht 
u. Wasserpolizei, 2. Aufl. 1889. Gefscken, 3Z. f. R. XXXIV. 173 f. Peterka, Das 
Wasserrecht der Weistümer, 1905. Hofacker, Das Floßregal, 1844. Dörfel, Das preußi- 
sche Fischereirecht, 1887. Th. Lewald, Die aAdjakenkenhsscherei, 1888. Hackman, De 
jure azgerum, 1690. J. Gierke, Die Geschichte des deutschen Deichrechts, T. I (Unters. H. 63), 
1901; . f. REG. XI1 290 ff.; Die Verspatung (in Festgabe f. Brunner), 1910. Anschütz, 
Ertog deichweien- im Handb. der Staatswiss.s III 462 ff. Hübner & 40. v. Schwerin 
§s 53. Das Forst= und Jagdrecht. 
I. Rechtsverhältnisse am Walde. Der Wald war einst Gemeingut teils 
des ganzen Volkes, teils engerer Genossenschaften, und sein Gebrauch stand jedem Genossen 
offen. Der Volkswald wurde Königswald, der Gemeindewald wich vielfach grundherrlichem 
Wald, doch blieb der Gemeingebrauch grundsätzlich erhalten. Mehr und mehr aber wurden 
Waldungen vom Könige und später von den Landesherren durch Anwendung der Bann- 
gewalt eingeforstet und damit ganz oder teilweise der freien Benutzung entzogen. Im 
späteren Mittelalter erstreckten sich die Einforstungen auch auf Gemeinde= und Privatwaldungen; 
vielfach ging besonders das Waldeigentum der großen Markgenossenschaften auf die Landes- 
herren über, während den Markgenossen nur Serituten blieben. Nach der Rezeption wurde 
sogar ein Forstregal behauptet. Drang auch dieses nicht durch, so behauptete sich doch eine 
kräftige Forsthoheit, die im Interesse des Waldschutzes das Eigentum am Walde durch Forst- 
und Holzordnungen einschränkte. Im 19. Jahrhundert wurden diese Einschränkungen er- 
mäßigt, doch wurde in den meisten Staaten der Forstschutz nicht aufgegeben (vgl. bes. Bayr. 
Forstges. v. 28. März 1852). In Preußen wurde 1814 das Waldeigentum völlig freigegeben, 
jedoch durch Gesetz vom 6. Juli 1875 eine Umkehr vollzogen. Hiernach besteht heute Privat- 
eigentum (des Staats, einer anderen öffentlichen Verbandsperson oder einer Privatperson) 
am Walde, die Ausübung des Eigentums aber ist öffentlichrechtlich durch Bindung an forstmäßige 
Wirtschaft und Verbot der Waldverwüstung (in Preußen wenigstens bei den für „Schutz- 
waldungen“ erklärten Strecken) beschränkt. Auch ist die Teilung von Genossenschaftswaldungen 
erschwert und die Bildung öffentlicher Waldgenossenschaften (für gemeinsamen Schutz oder 
auch für gemeinsame forstmäßige Bewirtschaftung) mit Zwang gegen eine Minderheit er- 
möglicht. 
II. Jagdrecht. Das Jagdrecht war ursprünglich ein ausschließliches Recht des 
Grundeigentümers, stand daher auf Sondereigen dem Eigentümer, auf gemeinem Grunde 
jedem Genossen zu. Es wurde zunächst durch den mit dem Forstbann verbundenen Wild- 
bann und dann mehr und mehr überhaupt durch Vorbehalt der Jagd für Fürsten und Herren 
beschränkt. Seit dem 16. Jahrhundert behaupteten die Landesherren ein Jagdregal, das 
sie meist durchsetzten; daraus wurden dann Jagdgerechtigkeiten in den Jagdrevieren hergeleitet. 
Daneben erhielt sich vielfach das Jagdrecht des Grundeigentümers für adlige Güter, das des 
Grundherrn in der Hofmark, hier und da auch „freie Pürsch“ auf Gemeinland und „Koppel- 
jagd“ auf der Feldmark. Im Jahre 1848 wurde in den meisten deutschen Staaten alles Jagd- 
recht auf fremdem Boden aufgehoben, die Bestellung von Jagdgerechtigkeiten für die Zukunft 
verboten und das Jagdrecht den Grundeigentümern zurückgegeben. Doch ist das Jagdrecht 
hierdurch nicht wieder zum Eigentumsbestandteil geworden, sondern ein besonderes mit dem 
Eigentum verbundenes Recht geblieben. Auch unterliegt es starker Einschränkung durch die 
  
  
  
  
 
	        
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