2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 241
Literatur: Kar stn au. ein, Über den bprn des Bergregals, 1844. J. Weiske, Der Berg-
bau u. das Bergregal, 1 Arndt, Zur Geschichte und Theorie des ergre als u. der Berg-
baufreiheit, 1879; Z. f. Goz. XXXVI/112 ac XXXVII 59 ff., 465 ff. H. Ermisch, Das
sächsische Vergregal im Mittelalter, 1887. A. Zycha, Das Recht des ältehen deutschen
baus bis ins 13. Bt 1899; Das hühwusche Ber ergrecht des Mittelalters, 2 Bde., 1900;
RG. XXXVII 338 ff.; Verelsahrehrt Sozial= u. Wirtschaftsgesch. V. 7 VI Isnu
K. Zeumer, Der begrabene Schatz im Sachsensp. 1 35 (Mitt des Inst. f. öst. Geschichts-
forschung XXII). O. Opet, Die Gewerkschaft nach den deutschen Bergrechten des Mittelalters,
1893 ( f. Bergr. XXXIV). Hübner § 41. v. Schwerin S. 59 ff. — Achenbach,
Das gemeine deutsche Bergrecht, T. I, 1871. Klostermann, Lehrbuch des preuß. Berg-
rechts, 1871. Engels, Kreußiiches; Bergrecht, 2. Aufl. 1894. Brassert, Preuß. Bergr.
1889. Kommentare zum preußischen Berggesetz v. Brassert, Klostermann, Arndt
H. Beith, Deutsches Bergwörterbuch, 1870. Zeitschrift für Vergrecht seit 1860.
Abschnitt III. Das Lehnrecht.
z 55. Geschichte. Das Lehnswesen, das aus der im 9. und 10. Jahrhundert vollzogenen
Verschmelzung der personenrechtlichen Vasallität (des kriegerischen Treudienstverhältnisses mit
Vorbehalt der Freiheit) und des sachenrechtlichen Benefizialwesens (der Landleihe höherer
Ordnung) hervorgegangen war, erhob sich im deutschen Mittelalter zu einer nicht nur im Privat-
recht vorherrschenden, sondern auch das gesamte öffentliche Recht durchdringenden Institution.
So bildete denn auch das „Lehnrecht"“ sich zu einem eigenen Rechtssystem aus, das dem „Land-
recht“ ebenbürtig zur Seite trat. Es beruhte in einigen Punkten auf Reichsgesetzen, in der
Hauptsache auf Gewohnheitsrecht, das bei den einzelnen Stämmen verschieden war. Eike
v. Repgowe ließ deshalb dem sächsischen Landrecht eine Darstellung des sächsischen Lehnrechts
folgen. Ebenso verfuhren die Verfasser anderer Rechtsbücher. — In den letzten Jahrhunderten
des Mittelalters begann bereits der Verfall des Lehnswesens, das Gemeinheitsverfassung und
Landeshoheit durchbrachen.
Seit der Rezeption galt das langobardische Lehnrecht als gemeines deutsches
Lehnrecht. Es wurde in der Gestalt der in Bologna dem Corpus iuris civilis eingefügten und
glossierten libri feudorum, einer Sammlung von Abhandlungen über langobardisches Lehn-
recht aus dem 12. Jahrhundert mit angehängten Mailänder Gewohnheiten und Kaisergesetzen
in zwei Büchern, rezipiert; nicht rezipiert sind die von Cujacius angehängten capitula extra-
ordinaria, die (nach der im übrigen obsoleten Einteilung des Cujaz in fünf Bücher) als IV F.
73—109 (unmittelbar hinter II F. 58) und V F. zitiert werden. Dem gemeinen Lehnrecht
ging aber das partikuläre Lehnrecht vor, das sich vielfach auf einheimischer Grundlage fort-
bildete (besonders im Sachsenrecht, eigenartig auch in den ehemals slawischen Ländern). Mehr-
fach ergingen Lehnskonstitutionen oder Lehnsedikte (z. B. Hinterpomm. von 1755, Kursächs.
1764, Gotha. 1800, Bad. 1807, Bayr. 1808); das Preuß. ALR. (1 18 JFK 13—679) kodifizierte
das subsidiäre gemeine Lehnrecht unter Abschaffung des langobardischen Rechts.
Die wissenschaftliche Bearbeitung des Lehnrechts betrieben die „Feudisten“,
die anfangs nur das langobardische, seit dem 17. Jahrhundert auch das einheimische Recht be-
rücksichtigten. Das Lehnrecht galt als besonderer Zweig der Jurisprudenz und bildete den
Gegenstand eigener Universitätsvorlesungen; erst im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde es
dem deutschen Privatrecht einverleibt.
Inzwischen schritt der Verfall des Lehnswesens weiter fort. Im öffentlichen Recht
sank es, seitdem die stehenden Heere die Kriegsdienstpflicht der Vasallen verdrängten, die
Untertanentreue an Stelle der Vasallentreue trat und ein kriegerischer Treuverband zwischen
Untertanen unzulässig wurde, zur Form herab; daß das Reich auf den Lehnsverband gebaut
blieb, war ein Zeichen seiner Schwäche. Im Privatrecht behielt das Lehnrecht größere Be-
deutung, schrumpfte aber zu einem Sonderrecht gewisser Güter zusammen, während das
personenrechtliche Band entleert wurde; großenteils wurde es zu einer Summe von Folge-
sätzen aus weggefallenen Prämissen.
In neuester Zeit erfolgte im größten Teil Deutschlands die gesetzliche Aufhebung
des Lehnswesens, zunächst nur des Obereigentums, mehr und mehr auch des zurückbleibenden.
Lehnsverbandes. Doch besteht das Lehnrecht noch in einigen Ländern (z. B. Mecklenburg,
Lippe, Waldeck, Reuß ä. L., in Preußen noch für die Thronlehen und in Hannover) unversehrt,
Encyklopädie der Rechtöwissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band I. 16