Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 241 
Literatur: Kar stn au. ein, Über den bprn des Bergregals, 1844. J. Weiske, Der Berg- 
bau u. das Bergregal, 1 Arndt, Zur Geschichte und Theorie des ergre als u. der Berg- 
baufreiheit, 1879; Z. f. Goz. XXXVI/112 ac XXXVII 59 ff., 465 ff. H. Ermisch, Das 
sächsische Vergregal im Mittelalter, 1887. A. Zycha, Das Recht des ältehen deutschen 
baus bis ins 13. Bt 1899; Das hühwusche Ber ergrecht des Mittelalters, 2 Bde., 1900; 
RG. XXXVII 338 ff.; Verelsahrehrt Sozial= u. Wirtschaftsgesch. V. 7 VI Isnu 
K. Zeumer, Der begrabene Schatz im Sachsensp. 1 35 (Mitt des Inst. f. öst. Geschichts- 
forschung XXII). O. Opet, Die Gewerkschaft nach den deutschen Bergrechten des Mittelalters, 
1893 ( f. Bergr. XXXIV). Hübner § 41. v. Schwerin S. 59 ff. — Achenbach, 
Das gemeine deutsche Bergrecht, T. I, 1871. Klostermann, Lehrbuch des preuß. Berg- 
rechts, 1871. Engels, Kreußiiches; Bergrecht, 2. Aufl. 1894. Brassert, Preuß. Bergr. 
1889. Kommentare zum preußischen Berggesetz v. Brassert, Klostermann, Arndt 
H. Beith, Deutsches Bergwörterbuch, 1870. Zeitschrift für Vergrecht seit 1860. 
Abschnitt III. Das Lehnrecht. 
z 55. Geschichte. Das Lehnswesen, das aus der im 9. und 10. Jahrhundert vollzogenen 
Verschmelzung der personenrechtlichen Vasallität (des kriegerischen Treudienstverhältnisses mit 
Vorbehalt der Freiheit) und des sachenrechtlichen Benefizialwesens (der Landleihe höherer 
Ordnung) hervorgegangen war, erhob sich im deutschen Mittelalter zu einer nicht nur im Privat- 
recht vorherrschenden, sondern auch das gesamte öffentliche Recht durchdringenden Institution. 
So bildete denn auch das „Lehnrecht"“ sich zu einem eigenen Rechtssystem aus, das dem „Land- 
recht“ ebenbürtig zur Seite trat. Es beruhte in einigen Punkten auf Reichsgesetzen, in der 
Hauptsache auf Gewohnheitsrecht, das bei den einzelnen Stämmen verschieden war. Eike 
v. Repgowe ließ deshalb dem sächsischen Landrecht eine Darstellung des sächsischen Lehnrechts 
folgen. Ebenso verfuhren die Verfasser anderer Rechtsbücher. — In den letzten Jahrhunderten 
des Mittelalters begann bereits der Verfall des Lehnswesens, das Gemeinheitsverfassung und 
Landeshoheit durchbrachen. 
Seit der Rezeption galt das langobardische Lehnrecht als gemeines deutsches 
Lehnrecht. Es wurde in der Gestalt der in Bologna dem Corpus iuris civilis eingefügten und 
glossierten libri feudorum, einer Sammlung von Abhandlungen über langobardisches Lehn- 
recht aus dem 12. Jahrhundert mit angehängten Mailänder Gewohnheiten und Kaisergesetzen 
in zwei Büchern, rezipiert; nicht rezipiert sind die von Cujacius angehängten capitula extra- 
ordinaria, die (nach der im übrigen obsoleten Einteilung des Cujaz in fünf Bücher) als IV F. 
73—109 (unmittelbar hinter II F. 58) und V F. zitiert werden. Dem gemeinen Lehnrecht 
ging aber das partikuläre Lehnrecht vor, das sich vielfach auf einheimischer Grundlage fort- 
bildete (besonders im Sachsenrecht, eigenartig auch in den ehemals slawischen Ländern). Mehr- 
fach ergingen Lehnskonstitutionen oder Lehnsedikte (z. B. Hinterpomm. von 1755, Kursächs. 
1764, Gotha. 1800, Bad. 1807, Bayr. 1808); das Preuß. ALR. (1 18 JFK 13—679) kodifizierte 
das subsidiäre gemeine Lehnrecht unter Abschaffung des langobardischen Rechts. 
Die wissenschaftliche Bearbeitung des Lehnrechts betrieben die „Feudisten“, 
die anfangs nur das langobardische, seit dem 17. Jahrhundert auch das einheimische Recht be- 
rücksichtigten. Das Lehnrecht galt als besonderer Zweig der Jurisprudenz und bildete den 
Gegenstand eigener Universitätsvorlesungen; erst im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde es 
dem deutschen Privatrecht einverleibt. 
Inzwischen schritt der Verfall des Lehnswesens weiter fort. Im öffentlichen Recht 
sank es, seitdem die stehenden Heere die Kriegsdienstpflicht der Vasallen verdrängten, die 
Untertanentreue an Stelle der Vasallentreue trat und ein kriegerischer Treuverband zwischen 
Untertanen unzulässig wurde, zur Form herab; daß das Reich auf den Lehnsverband gebaut 
blieb, war ein Zeichen seiner Schwäche. Im Privatrecht behielt das Lehnrecht größere Be- 
deutung, schrumpfte aber zu einem Sonderrecht gewisser Güter zusammen, während das 
personenrechtliche Band entleert wurde; großenteils wurde es zu einer Summe von Folge- 
sätzen aus weggefallenen Prämissen. 
In neuester Zeit erfolgte im größten Teil Deutschlands die gesetzliche Aufhebung 
des Lehnswesens, zunächst nur des Obereigentums, mehr und mehr auch des zurückbleibenden. 
Lehnsverbandes. Doch besteht das Lehnrecht noch in einigen Ländern (z. B. Mecklenburg, 
Lippe, Waldeck, Reuß ä. L., in Preußen noch für die Thronlehen und in Hannover) unversehrt, 
Encyklopädie der Rechtöwissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band I. 16 
 
	        
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