Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

260 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
offenbart sich untrüglich darin, daß jedes von ihnen in jedes von ihnen verwandelt werden 
kann. Hier haben wir nur auf die das geltende Recht beherrschenden Grundgedanken deutscher 
Herkunft hinzuweisen. 
I. Das Publizitätsprinzip ist streng durchgeführt, so daß Grundpfandrechte 
nur durch Eintragung entstehen und erst durch Löschung untergehen. Auch Gesetz und Urteil 
können nur Pfandtitel begründen. Die Eintragung allein bestimmt den Rang. 
II. Das Legalitätsprinzip gbilt in gleichem Umfange wie für andere dingliche 
Rechte. 
III. Das Spezialitätsprinzip besagt zweierlei. Einerseits sind nur Spezial- 
pfandrechte an bestimmten Grundstücken möglich, Generalhypotheken ausgeschlossen; doch 
bleiben Gesamtgrundpfandrechte (Korrealhypotheken), kraft deren ein jedes von mehreren 
Grundstücken solidarisch haftet, zulässig. Andererseits muß bei jedem Grundpfandrecht die 
Haftung auf einen bestimmten Geldbetrag (nebst Zinsen und Kosten) buchmäßig festgesetzt sein; 
doch kann zur Sicherung unbestimmter Forderungen eine Maximalhypothek (Kautionshypothekl) 
mit Angabe eines Höchstbetrages in Geld als Haftgrenze begründet werden. 
IV. Die Grundpfandrechte sind Wertrechte, die das Grundstück nebst Zubehör und 
Erzeugnissen und gewissen Forderungen (Miets- und Pachtzins, Versicherungsforderungen) 
in Ansehung des Tauschwerts und somit das Grundvermögen als Werteinheit ergreifen. Der 
Berechtigte hat vor der Fälligkeit der dinglichen Schuld ein dingliches Untersagungsrecht gegen 
Wertverschlechterung, nach der Fälligkeit das Recht auf Befriedigung aus dem Grundvermögen 
im Wege der Zwangsvollstreckung (Zwangsverwertung) durch Pfändung, Zwangsverwaltung 
oder Zwangsversteigerung. Aus dem Erlöse werden die Berechtigten nach der Rangordnung 
befriedigt, während nicht gedeckte Rechte ausfallen und das Grundstück frei von ihnen auf 
den Ersteher übergeht. 
V. Die Grundpfandrechte sind selbständige dingliche Rechte, die eine den jeweiligen 
Eigentümer und nur ihn treffende dingliche Schuld begründen, für die das Grundvermögen 
und nur das Grundvermögen haftet. Diese dingliche Schuld kann als „Grundschuld“ in voll- 
kommener begrifflicher und formaler Selbständigkeit konstituiert sein. Eine Grundschuld aber 
steckt auch in jeder „Hypothek“, obschon die Hypothek begrifflich zur Sicherung einer Forderung 
bestimmt ist und formal von der eingetragenen Forderung abhängt. Denn auch ihr entspringt 
eine selbständige dingliche Schuld, die den Forderungsinhalt in sich aufnimmt und ohne die 
Forderung entstehen und fortbestehen kann. Bei der regulären Hypothek bestimmen sich, da 
der öffentliche Glaube des Grundbuchs in Ansehung der Hypothek sich auf die Forderung erstreckt, 
die Schicksale der dinglichen Schuld unabhängig von denen des persönlichen Schuldverhältnisses 
nach den Regeln des Liegenschaftsverkehrs; sie ist insoweit „verkehrsfähig“. Dagegen wahrt 
bei der „Sicherheitshypothek“, bei der das Grundbuchrecht die Forderung auch in Ansehung 
der Hypothek nicht ergreift, die dingliche Schuld einen überwiegend akzessorischen Charakter. 
VI. Eine Grundeinrichtung des geltenden Systems ist das Eigentümergrund- 
pfandrecht, das in Form der Eigentümergrundschuld von vornherein auf den Namen 
des Eigentümers eingetragen werden kann, im übrigen aber in allen Fällen entsteht, in denen 
ein auf fremden Namen eingetragenes Grundpfandrecht vom Pfandgläubiger nicht oder noch 
nicht erworben ist oder infolge Befriedigung des Pfandgläubigers aus pfandfreien Mitteln 
(Ablösung) oder sonstiger Erledigung des Gläubigerrechts kraft Gesetzes auf den Eigentümer 
übergeht oder aus irgendeinem anderen Grunde sich mit dem Eigentum in einer Hand ver- 
einigt. Das Eigentümergrundpfandrecht sichert dem Eigentümer den entsprechenden Wert- 
teil des Grundvermögens für den Fall der Zwangsvollstreckung und kann von ihm durch 
Übertragung mit dem ihm gebührenden Range stets in ein volles Grundpfandrecht verwandelt 
werden. Solange es dem Eigentümer zusteht, bedeutet es nur die objektive Aussonderung 
eines Grundvermögensteils, der als selbständiger Vermögensgegenstand konstituiert und dem 
Eigentum gegenüber in Pfandrechtsform gebracht ist. In der grundsätzlichen Anerkennung 
und bei jeder Art des Grundpfanrechts (einschließlich der Sicherungshypothek) durchgreifenden 
Bedeutung des Eigentümergrundpfandrechts vollendet sich die Ausgestaltung des Grundpfand- 
rechts zu einem selbständigen dinglichen Wertrecht. Doch hat das BG#B. sich nicht bis zu dem
	        
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