Metadata: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

286 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
Literatur: Kogler, Die legitimatio per rescriptum principis von Justinian bis zum Tode 
Karls IV., 1904; Beiträge zur Geschichte der Rezeption und der Symbolik der legitimatio per sub- 
sequens matrimonium, Z. f. R.G. XXXVIII 94 ff. Hübner § 97—99. 
§ 110. Bermögensrechtliche Wirkungen. Nach deutschem Recht ist das Kind vollkommen 
erwerbs- und vermögensfähig, sein Vermögen aber bildet, solange es dem Hause angehört, 
cinen Teil des Hausvermögens und unterliegt der vormundschaftlichen Gewere des Vaters 
und nach seinem Tode der Mutter. Nach der Rezeption mit dem römischen Pekulienrecht 
vermischt, kam das deutsche Recht mehr und mehr wieder zur Geltung. Heute fließt aus der 
elterlichen Gewalt sowohl für den Vater wie für die Mutter Verwaltung und Nutznießung am 
Kindesgut. Die Verwaltung ist obervormundschaftlich beschränkt, aber freier als die des Vor- 
mundes gestellt. Die Nutznießung ist ähnlich der ehemännlichen Nutznießung gestaltet, kann 
aber einerseits bei Wegfall der Verwaltung fortbestehen, andererseits (durch Entziehung, Heirat, 
Verzicht) selbständig enden. Der elterlichen Nutznießung entzogen ist das freie Vermögen des Kindes. 
Dem Kinde stand am Elterngut nach der Idee des Hausvermögens bereits ein an- 
wartschaftliches Recht zu, das sich im Erbenwartrecht äußerte und nach manchen Rechten als 
ein fester Anteil, durch dessen Ausscheidung der Vater sich freie Verfügung über den Rest ver- 
schaffte, ausgefaßt wurde. Allmählich schränkte sich das Recht des Kindes auf den Unterhalts- 
anspruch und den Anspruch auf eine angemessene Ausstattung (Ausrichtung) beim Ausscheiden 
aus dem Hause ein. Nach heutigem Recht hat nur die heiratende Tochter einen klagbaren 
Anspruch auf eine Aussteuer. Doch gilt sonstige Ausstattung, soweit sie nicht maßlos ist, nicht 
als Schenkung. Das Kind mußte sich das Empfangene stets auf seinen Erbteil anrechnen lassen; 
als Abfindung vom Erbe wirkte die Ausstattung nur in Verbindung mit einem Erbverzicht, der 
aber nach manchen Rechten im Zweifel angenommen wurde. 
§ 111. Fortgesetzte Hausgemeinschaft. Nach uralter Sitte wurde beim Tode eines 
Ehegatten die Hausgemeinschaft ohne Vermögensauseinandersetzung zwischen dem überleben- 
den Ehegatten und den Kindern fortgesetzt; sie blieben in „ungeteilter“ Were sitzen, der über- 
lebende Ehegatte als Haupt der Gemeinschaft, die Kinder als an Stelle des verstorbenen Ehe- 
gatten eingerückte Teilhaber. Dabei wirkte das eheliche Güterrecht nach und rief vielfach die 
Fortdauer der Gemeinschaft bis zum Tode des überlebenden Ehegatten herwvor. 
Fortgesetzte Verwaltungsgemeinschaft ergab sich daraus, daß der über- 
lebende Ehegatte stets bis zum Ausscheiden der Kinder aus dem Hause, oft aber vorbehaltlich 
der Ausstattungspflicht lebenslänglich oder bis zur Wiederverheiratung Verwaltung und Nutz- 
nießung („Beisitz“) am Kindererbe behielt. Nach dem BG#B. hört jedes Recht des Vaters 
am Muttererbe und der Mutter am Vatererbe mit der Volljährigkeit des Kindes auf. Sehr 
häufig aber wird auch heute durch Verfügung von Todes wegen dem überlebenden Ehegatten 
der Nießbrauch zugewandt. 
Fortgesetzte Gütergemeinschaft findet sich in drei Formen. 1. Wo das Gesamtgut 
in Anteile zerfällt, behält oft gleichwohl der überlebende Ehegatte kraft eines Beisitzrechtes an 
den Erbteilen der Kinder Verwaltung und Nutzung am Hausvermögen (so namentlich bei der 
Errungenschaftsgemeinschaft). 2. Wo das Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten anfällt, er- 
scheinen trotzdem die Kinder kraft ihrer Anwartschaftsrechte als Teilhaber (so bei der fränk. allg. 
GG., oben § 104 a. E.). 3. Echte fortgesetzte Gütergemeinschaft entsteht, wenn die Kinder 
und ihre Nachkommen nach Stämmen in die, Gemeinschaft einrücken und diese als Gemein- 
schaft zur gesamten Hand mit ungesonderten Anteilen fortbesteht; der überlebende Ehegatte 
sitzt mit den Kindern „auf Gedeih und Verderb“, so daß auch sein späterer Erwerb in das Gesamt- 
gut fällt, während das sonstige Vermögen und der Erwerb der Kinder ihr Sondergut bilden; 
er hat die Verwaltung und Nutzung des Gesamtgutes, ist dagegen hinsichtlich der Verfügung 
in gleicher Weise durch die Kinder beschränkt, wie während der Ehe der Mann durch die Frau. 
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft in dieser Gestalt tritt nach dem BE#. bei der allgemeinen 
Gütergemeinschaft mangels anderer Vereinbarung von Rechts wegen, bei der Fahrnisgemein- 
schaft kraft Vereinbarung ein. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte sie ablehnt. 
Die fortgesetzte Hausgemeinschaft wird durch Ausscheiden eines Kindes nicht be 
endigt. Stirbt ein Kind, so findet Erbfolge in sein Sondergut statt; sein anwartschaftlicher
	        
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