Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

368 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. - 
4. Ulpiani institutionum fragmenta: 5 Bruchstũcke aus Ulpians Institutionen (Pre- 
carium, Verträge, Interdikte behandelnd). Aufgefunden 1835 von Endlicher in einem Buch- 
einbande in Wien 1. 
5. Ulpiani disputationum fragmenta Argentoratensia, aus lib. II und III des Werks, 
1903 und 1904 von Lenel auf Pergamentfetzen entdeckt, die aus Agypten nach der Straßburger 
Bibliothek gelangt waren 2. 
6. Die sententiarum libri quinque ad filium, vielfach, aber ohne Gewähr, sententiae 
receptae genannt, von Paulus, ein Handbuch des Privat= und Strafrechts und des Pro- 
zesses, das wegen seiner Vollständigkeit bei verhältnismäßiger Kürze weite Verbreitung 
fand und von den Kaisern in den sog. Zitiergesetzen (& 65) besonders hervorgehoben wurde. 
Ein Auszug davon ist in das westgotische Gesetzbuch ausgenommen (§ 72, 1) und daraus schon 
im Jahre 1525 von Bouchard herausgegeben ?. 
7. Das fragmentum cde jure kisci, zwei Blätter aus dem 7. Jahrhundert (7), zugleich 
mit Gaius in Verona entdeckt; es ist ein Aufsatz über Rechte und Vorrechte des Fiskus, wohl 
noch aus Severischer Zeit. Der Verfasser ist nicht festzustellen". 
8. Der sog. Dositheus: einige Briefe des Kaisers Hadrian und ein Bruchstück über Frei- 
lassung. Diese Stücke finden sich in mehreren Handschriften verbunden mit einem anderen 
„de Hygini genealogia“, das nach dem Eingange im Jahre 207 verfaßt ist. Die Stücke sind 
ÜUbungsbeispiele zum übersetzen aus dem Griechischen ins Lateinische und äußerst verdorben 
überliefert: daß sie gleichzeitig sind und zusammengehören, läßt sich füglich nicht bezweifeln. 
Wegen ihres Charakters und weil sie in Handschriften der ars grammatica des Magister Dositheus 
(4. Jahrhundert) angehängt sind, hat man sie vielfach diesem zugeschrieben, was eine offen- 
bare Unmöglichkeit ist. Immerhin wäre es denkbar, daß diese älteren Stücke zu dem Buche 
des sonst ganz unbekannten Dositheus gehören. — Das Stück über die Freilassungen ist sicher 
einem römischen Juristen entnommen; man hat auf sehr verschiedene Verfasser geraten: Paulus 
(was der Zeit wegen unwahrscheinlich ist), Gaius (was bei der Stellung dieses Juristen sich 
verbietet), Pomponius, O. Cervidius Scaevola (Huschke). Es wird beim Raten bleiben müssen 7. 
9. Dazu kommen noch einige teils altbekannte, teils kürzlich ausgefundene kleine Bruch-- 
stücke: eine regula des Pomponius, eine Anzahl von (zum Teil aus den Pandekten be- 
kannten) Responsen Papinians, eins aus dem ersten Buche am Schlusse der lex Vuzigo- 
thorum ", vier aus dem fünften auf Pergamentblättern in Berlin, einige aus dem neunten 
auf Pergamentblättern in Paris (Vormundschaft, bonorum possessio, Freilassung), drei Frag- 
mente mit der Subskription de iudicüs I. II (aus dem Ediktskommentare Ulpians?) auf Perga- 
mentblättern in Berlin 7, ein von der formula Fabiana handelndes Fragment auf Pergament 
in Wien . 
10. Die Exzerpte in den Sammelwerken des 4. und 5. Jahrhunderts, worüber § 66 das 
Nähere. 
VI. Urkundenwesen“. 
§53. Die Schriftform. Die Rechtsgeschäfte wurden schon zur Zeit der Re- 
publik vielfach schriftlich abgeschlossen. Bei Testamenten ist die Schriftform mit sieben Siegeln 
und Zeugen fast ausschließlich im Gebrauche. Aber auch über die Manzipation wurden Ur- 
1 Ausgaben von Böcking bei Ulpians reg.; Krüger, Kritische Bersuche S. 140. 
* Zuerst herau ausgegenn in den Sitzungsber. der Berliner Akademie 1903 S. 922 ff., 1904 
S. 1156 f., 8R. 
usgabe: Pauli rece L# sententiarum libri V, ed. L. Arndts. 1833. 
4 Ausgaben von Göschen beim Gaius. Wiedergabe der Handschrift: Fragmentum 
de jure fisci, ed. Krüger. 1868. 
* Ausgabe von Böcking 1832. Lachmann, Versuch über Dositheus. 1837 (Kl. Schriften 
I1 S. 196). Corp. gloss. Lat. ed. Goet z III p. 102 89. 
* Bei Krüger, Coll. II p. 148. 157. 
7 Die Berliner Blätter sind berausgegeben von Mommsen, Monatsberichte der Berliner 
Akad. 1879 S. 502 f.; Krüger, 3RG. XIV S. 93; XV 83; die Pariser von Dareste, NRH. 
1883. p. 361 f., von Krüger, 8RG. XVIII S. 166 ff. 
* Zuerst herausgegeben von Pfaff u. „ofmann 1888. 
WMitteis, Röm. Privatrecht I S. 290 ff.
	        
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