404 Ernst Rabel.
Manuel é16 mentaire de droit romain " 1911, deutsch nach der 4. Aufl. v. Mayr 1908 (bekannt
wegen der übersichtlichen Darstellung der Detailfragen); E. Costa, Storia del diritto romano
privato 1911 (mit lehrreicher Führung durch die Literatur); C. Ferrini, Manuale di pandette
1900, 3. durchgesehene Auflage von Baviera 1908 und S. Perozzi, Ilstituzioni, 2 Bde. 1906
(beide hervorragend durch eine verbreiterte Durchführung der Interpolationenkritik); P. Bon--
fante, Istituzioni " (19121 (bei aller Kürze gedankenreich). Gute populäre Darstellungen
enthalten: Sohm, Institutionen ½ 1911; Pacchioni, Corso di diritto romano, 2. .
1910;v.Mayt,RdmifcheRechtsgeichichte(SammlungGöschen577x78,645—648,697)1912X13;
Wenger, Das Recht der Griechen und Römer (Kultur der Gegenwart II, 7, 1) 1914. Zum
Justinianischen Recht: B. Brugi, Istituzioni di diritto privato giustinianeo 1910/11.
Abgekürzt zitiert werden außerdem u. a. die Zeitschriften: Zieitschrift der) Sabigny-)
Stliftung Romanistische Abteilung); Bulllettino dell’ Istituto del diritto romano); Nouveelle)
rev(ue historique de droit françals et étranger); Archliv für) Papeyrus)forschlung); Ihlerings)
Jlahrbücher für Dogmatik); Arch(iv für die) ziviilistische) Praxlis); Grünhuts Zleitschrift fa:
das Privat= und öffentliche Recht der Gegenwart); Archlivio) giur(idico); Riv(ista di) dirtitto)
commterciale); Riv(ista) italliana per le scienze giuridiche); II Filangieri; Studi e doc(umenti
di storia e diritto) 1880—1904.
die Festschriften: (Studi, Mélanges), wobei von neuesten die „Mélanges P. F. Girard,“ 2 Bde.
1912 von den „Etudes (d’histoire juridique offertes à Paul Frédéric) Girard“, 2 Bde. 1913, zu
unterscheiden sind; St. Moriani = Studi Senesi, vol. 22—23; die Werke: Mitteis, Römisches
Privatrecht 1, 1908 („PR."); Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde (Wilcken und
Mitteis, Bd. 2) („Gdz.“", Chrest.)) Lenel, Das Edictum perpetuum, 2. Aufl. („Ed.“). Wo
nichts anderes bemerkt ist, beziehen sich alle Anführungen auf Seitenzahlen. Das Zitat einer
Quellenstelle bedeutet nicht, daß die ganze Stelle, sondern nur, daß ihr als Beleg betrachteter
Teil und dieser bloß dem Sinne nach für echt gehalten wird. Es empfiehlt sich stets ein Ver-
Heich mit der Digestenausgabe von P. Krüger, künftig auch mit dem Interpolationenindex.
ichtklassische lateinische Ausdrücke werden unter Anführungszeichen gesetzt.
§ 2. Die Eigenart des Aktionensystems kann gar nicht genug betont werden.
Die römische Rechtswissenschaft nimmt nicht bloß ihren Ausgangspunkt von den Formeln für
Verträge und Prozesse, sondern hat ihn auch nie vergessen. Die altnationalen Rechtsgeschäfte
haben ihre durch die Gewohnheit bis zum Formalrecht erstarrten Formen und die moderneren
ebenfalls ihren festen Inhalt und zumeist ihre übliche typische Form. Der Staat aber tritt zum
Schutze der privaten Interessen nur in bestimmten Fällen auf, und so reichhaltig Prätor und
Juristen die Zahl dieser Fälle zu vermehren streben, das Prinzip bleibt bis zum Ausgang des
ordentlichen Verfahrensrechts gewahrt: die Anzahl der Konstellationen, in denen siegreiches
Urteil und Zwangsvollstreckung, ja sogar der Prozeß als Rechtsschutzmittel überhaupt zur Ver-
fügung stehen, ist beschränkt. Ein allmählich verwickeltes, aber immer notwendig lückenhaftes
System von Prozeßbegründungsmitteln (ludicia, actiones) zwingt die Praxis zu einer müh-
samen Kasuistik; man untersucht mit ungeheuerer Feinheit und Freiheit die Grenztatbestände
und will möglichst vielen genug tun, weiß sich indessen noch überall enge an die bestehenden
Aktionentypen gefesselt. Daß dies fortdauert, daß die radikalen Abhilfen das Gebiet jenseits
des ordentlichen Prozesses aufsuchen und dem Hauptsystem fremd bleiben, daran hat natürlich
die Veranlagung der römischen Juristen den größten Teil, ihr praktischer Scharfsinn, ihre
bedächtig fortschreitende Art, ihre noch wenig entwickelte Fähigkeit zur gelehrten Kategorien-
bildung, so hoch auch ihre Abstraktionskraft weit und breit alle Jurisprudenz anderer Völker
überragt. Aus diesem Sachverhalt erklärt sich, wie allbekannt, die vorwiegende Beschäftigung
der Juristen mit der Frage, ob diese oder jene Actio zustehe, und die juristische Klarheit, die
daraus für alle Folgezeit gewonnen wurde, sowie andererseits die geringere Beachtung und
die trotz mancher Anstrengung wenig straffe Zusammenfassung der subjektiven Rechte in ihrem
Ruhezustande; eben daraus entspringen auch viele Eigentümlichkeiten der Rechtslehre, die im
Corpus iuris, durch grundsätzlich verschiedene byzantinische Theorien verdeckt, erst neuerdings
schärfer in Erscheinung treten.
Denn die Byzantiner, auch vor Justinian, haben bei ihren systematischen Versuchen schon
ein neues Gerichtsverfahren vor sich, das von dem alten schließlich nur die Namen der Klagen
behält. Ihre Betrachtung betrifft, wie vorhin bemerkt, weniger den Streit als das Recht
und dessen Entstehungsgründe, und dazu gesellt sich das erhöhte Bestreben, im rechtsgeschäft-
lichen Verkehr dem Parteiwillen, überall dem Rechtsgefühl die Hindernisse zu brechen. So
verkleistern sie die Lücken zwischen den Klagen durch generell brauchbare Mittel (Tleuenl ayoxad)
wie condictio generalis, actio in factum, actio praescriptis verbis, actio de in rem verso