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selber für das Verhältnis auf den Erwerb gerichteter Vereine zu ihren Mitgliedern übertriebene
Folgerungen zu ziehen.
§ 25. Entstehung und Rechtsfähigkeit. Der römische Staat, dessen Körperschaftsnatur
im Namen, populus Romanus, hervortritt, steht samt seinem Vermögen (aerarium) in der
Republik unter den besonderen Normen, die er sich geschaffen hat, und unterwirft sich weder
bei Verträgen noch Prozessen dem Privatrecht. Dies gilt noch in der Kaiserzeit von dem
Staatsvermögen, das dem Ararium verbleibt, während der unter die ausschließliche kaiserliche
Verwaltung gestellte Teil (fiscus Caesaris) für seine Verträge dem Privatrecht folgt, die
ordentlichen Gerichte allerdings im Lauf des Prinzipats immer mehr ausschaltet und sich eine
große Fülle von Privilegien zuspricht.
Juristische Persönlichkeit hat in der Kaiserzeit ferner jede öffentliche Körperschaft: Vicus,
Pagus und Gemeinde. Ihre Rechtsfähigkeit wird zu einer nahezu unbeschränkten 1; Erben
können sie nur deshalb nicht werden, weil sie keine „bestimmte Person" darstellen und zum
förmlichen Erwerb der Erbschaft (cretio) außerstande sind (Ulp. 22, 5). Finanziell will man
ja die Städte stärken, da sie als Rückgrat der kaiserlichen Steuerverwaltung herhalten mücssen.
Im ganzen werden die Gemeinden als Subjekte des Privatrechts behandelt, mit Ausnahmen,
unter denen sich die aus der italischen Gemeindesouveränität stammenden „Lokationen“, d. i.
Verpachtungen und Werkverträge, erhalten 2. Einschränkungen bedingt aber die verwaltungs-
rechtliche Aufsicht der Staatsbehördens, noch bedeutsamer der geringe Umfang der kommunalen
Erwerbsbetätigungen.
In der Geschichte der privaten Vereine ist das meiste dunkel. Kaum zweifelhaft ist doch
ihr Ausgang von der freien Körperschaftsbildung her. Dies gilt nicht von den collegia im
engeren Sinn, denn dies sind Genossenschaften von Trägern öffentlicher Amter und dem Privat-
recht daher von Haus aus gar nicht angehörig; wohl aber von den sodalitates, den Bankett-
gesellschaften, die sich zu einem Kult, tatsächlich aber je länger desto mehr zu anderen Zwecken
zusammenfanden. Das lebhafte südländische Naturell machte aus ihnen, zumal in den be-
wegten Zeiten der Bürgerkriege, leicht politische Klubs und Geheimbünde, zudem haben gewisse
Verbindungen im Süden immer wieder aus Sittlichkeitsgründen zu Unterdrückungsmaßnahmen
genötigt. Cäsar (Suet. Caes. 42) verbot den größten Teil der Sodalizien. Die dem Augustus
zugeschriebene Lex Julia de collegiis hat dann offenbar wenig mehr zu ändem gehabt. Seit-
her steht aber für den ganzen Bereich der Körperschaften (collegia im neueren Sinn) fest, daß
sie der staatlichen Genehmigung bedürfen, die vom Kaiser oder vom Senat erteilt wird. Ohne
solche bleibt nur eine Anzahl „alter und gesetzlicher Kollegien“ (Sueton Oct. 32) aufrecht, wommter
wir die Priester- und Beamtengenossenschaften und die alten Gewerbsinnungen zu verstehen
pflegen. Später werden als minder gefährlich auch die Vereine der niederen Schichten (collegia
tenuiorum) erlaubt, vorausgesetzt, daß sie einem uns nicht genau bekannten Zweck, vermut-
lich dem der Sterbekassen, dienen und nicht öfter als einmal im Monat Gelage abhalten.
Was nicht die generelle oder spezielle Genehmigung empfangen hat, ist unerlaubter Verein
und schon deshalb zur Rechtsfähigkeit untauglich. Die Autorisation selbst: „quibus coire con-
venire collegiumque habere licet“ dürfte rein polizeilich gedacht sein. Denn dafür, daß die
Rechtsfähigkeit jemals noch eigens verliehen worden wäre , gibt es kein Zeugnis. Vielmehr
Über Legate Nerva und Hadrian s. Ulp. fr. 24, 28. Universalfideikommisse 8C. vor 117
oder 123. Paul. D. 36, 1, 27; Ulp. fr. 22, 5. Servitutenerwerb durch Sklaven Jav. D. 8, 1, 12.
Stipulationserwerb durch Sklaven Ulp. D. 4,. 3, 3 (puto valere: offenbar für irgend welche spezielle
fragliche Anwendung.)
* Näheres Mitteis, PR. 380—382.
2 Unter diese gehören die Schenkungen der Gemeinden (Ulp. D. 50, 9, 4); daß auch die
Schenkungen an sie (Mommsen, Jur. Schr. 3, 60; Mitteis 384 7T), ist nicht beweisbar.
Über die Wirkung privater Erichung von- Bildsäulen i in den Städten stritt man wegen des Fehlens
des Übereignungsaktes, vgl. auch D. 43, 24, 11, 1: qguasi publacats.
4 Trajan, Plin. Ep. 10, 93 a. 111/113“ für Anisus. SCC. über Coll. symphoniacorum und
coll. funeratickum Lanuvinum n. 136, Bruns n. 174, 175; Sept. Sev. für das ganze Reich:
Marcian D. 47, 22, 1 pr. #1.
* So Mitteis 399 ff., der das corpus habere bei Gai. D. 3, 4, 1 pr. 5 1 au „Rechts-
fähigkeit haben“ auffaßt. Doch selbst, wenn dies zutrifft (dagegen, nicht dafür spricht m. E. „ne-
que (Sodalicium) neque collegium neque huiusmodi corpus“ (falls echt! sowie Paul. D. 34,