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ad exhibendum wegen Akzession und wahrscheinlich noch in weiteren Fällen aotiones in factum,
die Just. D. 6, 1, 23, 5 verallgemeinert hat.
§ 42. Fruchterwerb 1. Selbstverständliche Regel ist, daß die Bestandteile einer Sache
wie vor so nach der Trennung dem Eigentümer derselben gehören (non iure seminis sed jure
soli Jul. D. 22, 1, 25 pr.). Nur eine Gruppe daraus sind die regelmäßig wiederkehrenden
organischen Erzeugnisse, Ernte, Obst, tierische Wolle und Tierjungen, Früchte im natürlichsten
und engsten Sinn des Wortes. Die eklavin scheut man sich, als fruchttragende Sache zu
betrachten (Gai. D. 22, 1, 28, 1; Ulp. D. 7, 1, 68 pr.), weshalb die Sklavenkinder nicht den
besonderen Fruchtberechtigten zufallen. In etwas weiterem Sinn ist auch die Ausbeute von
Bergwerken und Steinbrüchen zin fructu':. So der sachenrechtliche Begriff. Wo es sich
um schuldrechtliche Befugnisse und Pflichten zur Fruchtziehung handelt, werden die Grenzen
kasuistisch festgestellt. Die Erbschaft als Gegenstand der Hereditatis petitio umfaßt unter
vielem anderen die sog. Zivilfrüchte (Ulp. D. 5, 3, 29 + D. 22, 1, 34), d. h. das Entgelt für
veräußertes Fruchtrecht.
« Anstatt dem Eigentümer der Stammsache fällt die getrennte Frucht dem Erbpächter am
öffentlichen Boden kraft seiner eigentumsähnlichen Befugnisse zu (Jul. D. 22, 1, 25, 1 a. E.);
ferner dem Nießbraucher, aber erst mit der wirtschaftlichen Aneignung („Perzeption“, Jul.
in D. 7, 1, 12, 5), weil er vom Eigentümer erwirbt, übrigens z. B. bei einer Herde die ge-
fallenen Stücke aus den Jungen zu ersetzen hat und nur den Uüberschuß ins eigene Vermögen
überführt (J. 2, 1, 38); endlich seit der Kaiserzeit, Sabinus noch unbekannt (arg. D. 47, 2, 48, 5),
dem gutgläubigen Besitzer. Das letztere setzt sich durch, trotzdem ein Grundsatz: „Wer säet,
der mähet" streng geleugnet wird — wenn er auch anderen Lehren nicht unbekannt ist (Pomp.
D. 22, 1, 45) —; maßgebend ist die Sicherheit des Wirtschaftsplans, die in einem Lande ohne
bffentliche Kundbarkeit der Bodenrechte von besonders schweren Gefahren bedroht wird. Daher
findet man nach etlichem Streit nur denjenigen Besitzer fruchtberechtigt, der die Überzeugung
von seinem guten Recht nicht bloß beim Besitzerwerb hat, wie die Ersitzung es erfordert, sonderm
auch noch bei der Trennung der Frucht, und andererseits ohne Rücksicht auf in der Sache liegende
Ersitzungshindernisse (Paul. D. 41, 1, 48, 1). Justinian verdirbt diese wohldurchdachte Rege-
lung, indem er dem vindizierenden Bodeneigentümer die augenblicklich noch vorhandenen
Früchte zuspricht (J. 2, 1, 35), was im Prinzipat nur bei der Erbschaftsklage gilt und sich
da durch die Bereicherungshaftung des titellosen Inhabers rechtfertigt.
Keine Ausnahme wird für den Pächter gemacht. Er erwirbt nur eben wie der Käufer
einer Ernte oder wem schenkungsweise eine Fruchtgewinnung erlaubt ist auf Grund des Ver-
trags durch seinen Zugriff, demnach durch eine schrittweise vollzogene Tradition vom Eigentümer
oder gutgläubigen Besitzer, so daß dessen tatsächliche Hinderung den Erwerb vereiteln kann ?.
Aber auch dem Interesse des Eigentümers selbst kann ein Fruchtrecht dienen. So hat
in Rom der Besitzpfandgläubiger einer fruchttragenden Sache zuerst auf Grund eines ausdrück-
lichen Pactum antichreticum, aber wie es scheint seit der Severenzeit von Rechts wegen Be-
fugnis und Pflicht, die Nutzungen zu ziehen und auf die Zinsen, sodann das Kapital der Schuld
anzurechnen "; ebenso wird die Pfandfiduzia behandelt (Paul. 2, 13, 1 B) — die Rechte stets
durch die gewöhnlichen Klagen mitgedeckt.
Im übrigen findet sich in der Antike sehr häufig die Einräumung eines Rechts auf Nutzung
von Grundstücken und Tieren, Wohnungen und Sklaven, selbst auf Dienstknechtschaft freier Leute,
1 Göppert, üÜber die organischen Erzeugnisse 1869; Alibrandi, Possesso 138 —
Dpere 1, 323. Czyhlarz- Glück 43/44, 1, 389; Pernice, Labeo 2, 347; Petrazyi=
Die Fruchtverteilung (1892) 87; Lehre vom Einkommen 1, 1893; H. Reichel, IhJ. 42, 205;
Riesebeno, Studi Scialoja 1, 601; Herzen, Möl. Girard n, 523.
2 Paul. D. 50, 16, 77; Ulp. b. 24, 3, 7, 14. Der merkwürdige –l13, der ein Nachwachsen
des Steins für möglich hält, ist zum Teil korrupt, Ei sele, 8Savt. 13, 146; ; ernice, BSat.
19, 103 N. 3, paßt aber nach Sokolowski, Philos. 1, 457, mineralogisch auf den Travertin.
3 Ob auch durch bloßen Widerruf, wovon das gemeine Recht und leider noch BGB. 5 956
ausgehen, ist mit Last, Ih. J. 63, 99 zu bezweifeln, obgleich über das Ausmaß der Inter-
volierung von D. 39, 5, 6; 47, 2 62, 8 gestritten werden kann.
anigk, Gläubigerbefriedigung durch Nutzung (1910), woselbst die Quellen auch
zum folgenden.