Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

476 Ernst Rabel. 
oder Aufrechnung als bloß persönlichen Ausschluß eines Schuldners, sondern auch Capitis deminutio 
und zögernd die Confusio 1. Schlimm erschien nachher Justinian mit Recht die „gesamtzerstörende" 
Wirkung der Prozeßbegründung gegen einen Mitschuldner, und er hob sie auf (C. 8, 40, 28, 2). 
Immerhin darf der Gläubiger teilen oder die mehreren Schuldner gemeinsam belangen (vgl. 
z. B. D. 46, 7, 5, 7); man läßt wohl auch (wie in dem freilich anders liegenden Fall Ulp. D. 15, 
1, 32 pr., frag. Straßb. B. Ia) gegen die occasione iuris befreiten Mitschuldner eine restitutorische 
Klage zu. 
Im übrigen scheint das dürftige und durch Interpolationen schwer entstellte Material 
zu ergeben, daß mehr oder weniger — durchaus nicht schlechthin! — nach Analogie der duo 
rei stipulandi vel promittendi behandelt werden: die gemeinschaftlichen Verwahrer und Leiher? 
und nicht unstreitig und hier sicher ohne Konsumptionswirkung der Litiskontestation Kredit- 
mandanten desselben Darlehens (Pap. D. 46, 1, 52, 3) und Mitvormünder (Jul. D. 26, 7, 18, 1 
u. 5). Daneben dürften die Klassiker die bei uns sog. unechten Gesamtschuldverhältnisse doch 
auch kennen, wo sich mehrere selbständige, unter einander beziehungslose, z. B. auf Ersatz des- 
selben Schadens gehende Obligationen lediglich im identischen Objekt treffen, natürlich daher 
erst durch Befriedigung (perceptio) erlöschen; aber unter den Fällen, die nach justinianischem 
Recht dahin gehören, befindet sich kein unverdächtiges Zeugnis; vielleicht verschaffen insbesondere 
Delikte mehrerer Täter noch im Prinzipat stets nebeneinander dem Verletzten häufbare Klagen. 
Das Vorherrschen der Stipulation erklärt sich sehr einfach daraus, daß in der Praxis die 
Gesamthaftung von mehreren Schuldnern oder Bürgen nahezu ständig ausdrücklich über- 
nommen wird. In den Papyyri dient hierzu die Form der gegenseitigen Verbürgung 2, wozu 
aber nach römischem Personalrecht offenbar die Schlußstipulation gehört. Diese mutua fideiussio 
scheidet Pap. D. 45, 2, 11 von der Korrealität, der er sie aber zum Teil angleicht. 
Die Solidarverhältnisse haben keine Wirkung nach innen. Für die Beziehungen unter 
den correi entscheidet das zwischen ihnen zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das bloß mittels 
der regelmäßig erzwingbaren Abtretung der Aktio des Gläubigers an den in Anspruch ge- 
nommenen Mitschuldner gestärkt werden kann. Umgekehrt äußert das Rückgriffsrecht eines 
Mitschuldners grundsätzlich keine Wirkung gegen den Gläubiger, jedoch mit Ausnahmen . 
§ 4. Akzessorische Parteien. Die Stipulationsformen unterscheiden von der Ebenbürtig- 
keit mehrerer Gläubiger oder Schuldner gegenüber der andern Partei scharf den Nebengläubiger 
(adstipulator, frägt den Schuldner: iceem mihi dari spondes?), dem im Interesse des Haupt- 
stipulanten mit versprochen wird und der als ein Treuhänder nur ein höchstpersönliches Recht 
erhält 5; und den Nebenschuldner, Bürgen (den der Gläubiger fragt: ichem mihi dari spondes?), 
endlich den adjectus solutionis causa (mibi aut Titio X dare spondes), der als Zahlstelle dient. 
(Scaev. D. 45, 1, 131, 1). 
§ 85. Subjektwechsel. So vertraut den Juristen der Gedanke der Klageabtretung ohne 
Mithilfe des Schuldners ist, so sind sie doch zur Ausführung auf den Notbehelf angewiesen, daß 
der Erwerber als Vertreter im eigenen Interesse (cognitor oder procurator in rem suam) be- 
stellt wird (Gai. 2, 39). Seine Stellung ist gebrechlich solange, bis er mit dem Schuldner die 
1 Paktum: Passivseite Jul. D. 46, 3, 34, 11 u. ö., Aktivseite Paul. D. 2, 14, 27 pr.; Auf- 
rechnung: Pap. D. 45, 2, 10; Cap. demin.: Pomp. D. 45, 2, 19; Confusio: Paul. D. 46, 1, 71 pr. 
1 Sicher betreffs der Verschuldenshaftung, Depositum Ulp. D. 16, 3, 1, 43, Kommodat 
Ulp. D. 13, 6, 5, 15, beides wegen der Unteilbarkeit der Leistung, aber wohl erst recht, wenn ein 
die Schuldner gleichmäßig zur custodia verpflichtendes Paktum vorliegt, arg. Pap. D. 45, 2, 9, 1, 
wo culpa für custodia itp. ist. Dagegen ist die Verallgemeinerung auf ceteri contractus in 
1. 9 pr. sicher itp., vermutlich noch mehr daselbst, ebenso die Korrealität beim Darlehen in Paul. 
D. 46, 1, 71 pr. auf Stipulation zu beziehen, in Diocl. C. 4, 2, 5; 9; 12 „vel re“ u. dgl. itp. 
Radikal in dieser Richtung Perozzi, Ist. 2, 106. 
*„ Mitteis, Reichsrecht u. Volksr. 183; Gdz. 113 u. S. XI; Bortolucci, Bull. 17, 
305; Braßloff, ZSavöt. 25, 298. 
* Mitbürgen dürfen sich auf das Pactum de non petendo ihres regreßpflichtigen Genossen 
berufen, was Just. verallgemeinert. Roton di, Pactum de non petendo 48. 
5 Gai. 3, 110—114. Diskussion über die Wirkung der Statusänderung: Jul. D. 45, 1, 56, 2; 
Afr. D. 46, 3, 38 pr.; Pap. D. 46, 3, 95, 6C. Pernice, B8Savt. 19, 178. Desserteaur, 
Mél. Girard 1, 353.
	        
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