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ohne Auftrag, der ein dem Prinzipal nicht gewohntes Geschäft unternimmt, den erwachsenden
Schaden selber, während er einen Gewinn herauszugeben hätte (Proc.-Pomp. D. 3, 5, 10) uff.
Die Juristen gelangen aber zu einer genaueren Erwägung des Kausalzusammenhangs zwischen
der verantwortlich machenden Tatsache und dem eingetretenen schädlichen Erfolg. Die Haftung
setzt aus, mindestens wenn die erstere nicht „conditio sine qua non“ des letzteren ist oder als
solche infolge eines dazwischen tretenden Ereignisses nicht nachgewiesen werden kann 1. Hierzu
gehört es z. B. auch, daß dem Beauftragten nicht der Ersatz des Schadens gebührt, den er bei
Gelegenheit der Ausführung des Auftrags aus Zufall erleidet, während der durch Ausführung
des Geschäfts vom Fiduziar, Mandatar usw. erlittene Schaden unter dessen Aufwendungen
gerechnet, also mit actio contraria einklagbar wird 2.
Vom Beschädigten selbst verschuldeter Schaden ist kein abwälzbarer Schaden (Pomp. D. 50,
17, 203, Len. 260 für Legate). Das gilt konsequent auch wenn der Anspruch sich auf Dolus
gründet, insofern durch die eigene schuldhafte Handlung der Kausalzusammenhang abgeschnitten
erscheint 3.
§ 90. Schuldnerverzug #. Natürlich erlischt nach alledem keine actio, wenn der Schuldner
in Verzug gekommen ist und dann die Sache zufällig untergeht (Paul. u. Ulp. D. 45, 1, 91, 6;
82, 1). Zum Verzuge gehört Verschulden in der Nichtleistung, was auch in dinglichen (D. 50, 17,
63) und strengrechtlichen (Pomp. D. 12, 1, 5) Prozessen genau berücksichtigt wird, unter Erwägung
aller Umstände (Pius in D. 22, 1, 32 pr.). Ohne daß der Gläubiger die Leistung einfordert, ist
ein Verschulden bei Holschulden nicht leicht denkbar, auch sonst oft nicht (z. B. Paul. S. 3, 8, 4).
Ein selbständiges Erfordemis des Verzugs ist aber die Mahnung nicht " sie ist nicht gerade bloß
bei den zu einem bestimmten Termin geschuldeten Leistungen überflüssig; der gemeinrechtliche
die letzteren als Ausnahme darstellende Satz dies interpellat pro homine entspricht nur dem
justinianischen Recht. Auch daß der „Dieb immer in Verzug ist“, macht sich nicht als Aus-
nahme von einer Notwendigkeit der Mahnung, sondern bei der Schadensberechnung der con-
dictio furtiva geltend (Ulp. D. 13, 1, 8, 1). Da der Gläubiger durch den Verzug nicht leiden
soll, werden in bonae-fidei-Klagen auf vertretbare Sachen Verzugszinsen berechnet (Marci.
D. 22, 1, 32, 2). Für Früchte gibt es füglich keine Regel?; Fideikommisse und später auch Legate
bringen Zinsen und Früchte (Gai. D. 2, 280; Paul. 3, 8, 4).
§# 91. Gläubigerverzug #S. Umgekehrt darf es niemals zum Schaden des Schuldners
gereichen, wenn es „am Gläubiger liegt“, daß der erstere nicht leisten kann. Wirklich selbständige
Bedeutung hat aber nur der Fall, daß der Gläubiger ein gehöriges — durchaus nicht immer
ein „reales“ — Angebot nicht annimmt (Marc. D. 46, 3, 72 pr.). Holt er bei Holschulden trotz
Aufforderung die Ware nicht ab oder weist er sonst die Leistungsofferte ab, so ist er ohne weiteres
in Annahmeverzug, er habe denn besondere Entschuldigungsgründe (sine iusta causa, Marc.
a. O.), wofür die Quellen übrigens kein Beispiel nennen. Der Schuldner wird nun von seiner
Haftung für Zufall und selbst Fahrlässigkeit (Pomp. u. Paul. D. 18, 6, 18; 5) befreit. Der Ver-
1 Ao. leg. Aquiliae: Cels.-Marc.-Ulp. D. 9, 2, 11, 3; Transport: Paul. Note zu Lab. D. 14,
2, 10, 1 (s. oben); bonae fidei possessor hereditatis nach der Litiskontestation: Cass.-Paul D. 5,
3, 40 pr.; die Darstellung bei Windscheid §5 258 N. 15 bedarf dringend einer Revision.
: Für jenes: Paul. D. 17, 1, 26, 6. 7; Jul.-Afr. D. 47, 2, 62, 5 (stark itp.); Impensen:
D. 47, 2, 62, 1 (Fiduzia), Paul. a. a. O. (Mandat), Paul. D. 13, 6, 22 (Kommodat). Sämtlich
in den echten Teilen, s. Eisele, Arch. ziv. Prax. 84, 319; Pernice 2, 2, 227: Segre,
St. Fadda 6, 345. 353.
2 Paul. D. 19, 1, 45, 1, Schluß itp. (Gaymann, Haftung des Verkäufers 68). Anders
der Fall in D. 9, 2, 9, 4.
"v. Madai, Die Lehre von der Mora 1837; Wolff, Z. L. v. d. Mora 1841; Fr. Momm-
sen, Beiträge 3 (1856); Kniep, Die Mora des Schuldners 1871/2; Pernice, Lab. 2, 2, 132;
E. Heymann, Festgaben für Cnneccerus (1913) 15—45.
5 Wir sagen: „infolgedessen“ (& 89); so aber wohl auch die letzten Klassiker; Pernice
138—142 dürfte zu viel Itp. annehmen.
* Dies alles nach Siber, ZSavöt. 29, 47.
7 Zu Paul. D. 22, 1, 38 Segré, Studi Brugi S. A. 7.
* Kohler, Ih. J. 17 (1879) 261; Arch Bürg R. 13, 149; v. Schey, Begriff und Wesen
der Mora creditoris 1884.