490 Ernst Rabel.
k. Bestärkungen 1.
§ 100. Strafversprechen 2. Sehr häufig sichert sich der Gläubiger wegen der Zuwider-
handlung gegen Vertragspflichten oder des sonstigen Ausbleibens einer geschuldeten Leistung
durch Ausbedingung einer Strafsumme (poena). Besonderes Gewicht legt er hierauf, wenn
er kein Geldinteresse hat, z. B. die Leistung on einen Dritten erfolgen soll, oder wenn er keinen
Schaden überhaupt oder in der Höhe des Strafbetrags nachweisen kann. Ein solcher Vertrag
hat die Form einer kondizionalen Stipulation, z. B. si Pamphilum servum non dederis C
dare spondes? Geht diesem Versprechen bereits eine klagbare Obligation voraus, so entstehen
zwei Klagen, die an sich häufbar wären; so ist nach einer Doppelstipulation: Pamphilum mibi
dare spondes? spondeo. Si Pamphilum non dederis C dare spondes? spondeo mindestens die
Grundauffassung, daß beim Verzug des Schuldners sowohl Pamphilus als das Geld, also eine
wahre Strafe gefordert werden kann. Die Juristen stellen indessen einen Ausgleich her, nicht
sicher ob in allen. Fällen, zumal in dem soeben gedachten; jedenfalls wenn die erste Klage bonse-
fsidei-Natur hat, z. B. aus Kauf kommt, indem sie hier die hinzukommende stipulatio poenae
als bloße Pauschalierung des Interesses betrachten und wahrscheinlich indem sie nur die Wahl
zwischen beiden Klagen zulassen 3. Außerdem gilt das Strafversprechen als abhängig von der
Gültigkeit der Hauptobligation rücksichtlich der Möglichkeit und Erlaubtheit der Leistung (z. B.
Ulp. D. 45, 1, 69), natürlich nicht in allem übrigen, da sonst der Zweck meistens verfehlt wäre.
§ 101. Drangabe“ (arrha)h ist bei den Juristen lediglich ein Beweiszeichen für den Abschluß
eines Vertrags, insonderheit des Kaufs (Gai. 3, 139). Wenn es in Geld besteht, so ist damit
auch ein Teil des Kaufpreises vorausbezahlt, der zurückgefordert werden darf, sobald der Kauf-
vertrag nachträglich unwirksam wird, sonst natürlich nicht (Diocl. C. 4, 45, 2, 2); ist z. B. ein
Ring gegeben, so kann er auch nach Erfüllung des Vertrags zurückverlangt werden (Jul.-Ulp.
D. 19, 1, 11, 6 itp.). Bei Säumnis des Käufers geht ihm die Drangabe verloren; insoferm
ist sie noch immer Einsatz, pignus, wie Plautus den co###übersetzt. Viel stärker war aber wohl
einst und ist stets im griechisch-hellenistischen Kaufrecht die Sicherungsfunktion des copa. Weist
doch schon der häufig gebrauchte Ring, das Persönlichkeitszeichen, auf eine Haftbarmachung
der Person hin. Dort bedeutet mangels eines bindenden konsensualen Kaufvertrags das Geben
und Nehmen der Draufgabe einen eigenen Realvertrag, der eine Haftung des Verkaufen-
sollenden und bisweilen auch des präsumptiven Käufers für die künftige Vollziehung des Bar-
kaufs herstellt. Dies wird in den einzelnen Rechten und in der Urkundenpraxis verschieden
durchgeführt, auch in den Rechtsbüchern teils (Scaev. D. 18, 3, 6; 8; Carac. C. 4, 54, 1) römisch
konstruiert „teils als römische „arrha confirmatoria“ behandelt (Diocl. C. 4, 45, 2) und schließlich
1 Hierzu rechnet man auch den promissorischen Eid (darüber bes. Wenger, ZSavst. 23,
158), der aber nur ausnahmsweise in Rom praktische Wirkung hat (ius jurandum Uberti, # 65;
C. 2, 27, 1) und das Constitut (§ 97), bisweilen mit wenig Recht auch die recepta argentarü und
nautae etc.; eigenartig neuestens Arangio-Ruiz, Le genti 55.
: Bertolini in Studi e doc. 15 (1894) 91. 193; Pergament, Conventionalstrafe und
nteresse 1896; Sjögren, über d. röm. Conventionalstrafe und die Strafklauseln der frän-
ischen Urkunden 1896; Berger, Die Strafklauseln in den Papyrusurkunden 1911; G. Mos-
9 a Studi sulla pena convenzionale Nap. 1912 (mir nicht zugänglich); Partsch, Arch.
apF. 5, 477.
3 Das Letztere ist nicht sicher, da nach der justinianischen Gestalt der Quellen Jul. D. 19, 1,
28; Ulp. D. 17, 2, 42; 41 nach Anstellung einer Klage die andere auf den noch nicht eingebrachten
Rest ihres Petits erhoben werden kann. Die andere Frage betrifft den in späterer Zeit sehr häufigen
Fall, daß die Hauptobligation selbst in Stipulation gekleidet ist, wie oben erwähnt. Ob dann stets
ein Alternativverhältnis hergestellt wird, oder (so Perozzi, Ist. 2, 138 ohne zwingende Beweis-
führung) nur bei gerichtlichen Strafstipulationen, (Lab. D. 44, 4, 4, 7)? Just. in D. 45, 1, 115, 2
(quod sine — petatur] verändert das ganze Prinzip zugunsten der Willensauslegung; so weit
sind Perozzis Nachweise unbedingt zutreffend. Siber, 8Savöt. 29, 89 scheint dies alles
nicht zu beachten.
* Atere Lit. bei Leonhard in Realenz., arrha; Pappulias, loropih #Rt 0
dpp#o Lpz. 1911; Partsch, Gött. Gel. Anz. 1911, 713 (grundlegend); Calogirou,
Die Arrha im Vermögensrecht 1911. Cornil, Mél. Girard 1, 222; Collinet, Etudes 1,
85; Senn, Nouv. rev. 1913, 575; San Nicolb, Krit Vsschr. 52, 52. Zur arrha sponsalicia
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