Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Grundzüge des römischen Privatrechts. 505 
letztwilligen Zuwendungen, zur Fürsorge für Sklaven und Freigelassene und für Grabmäler, 
Spiele und gemeinnützige Bauten. Die Auflage (z. B. ut monumentum faciat Scaev. D. 35, 
1, 80) unterscheidet sich von der Potestativbedingung (z. B. si monumentum tecerit), da sie die 
Vermögensverschiebung nicht von der Befolgung abhängig setzt. Wenn Savigny, System §& 128, 
den Gegensatz vollkommener formuliert hat: die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht, 
der Modus zwingt, suspendiert aber nicht, so setzt dies eben voraus, daß die Auflage mehr ist 
als ein Wunsch. Rechtszwang begleitet sie aber in der Kaiserzeit noch nicht durchwegs, sondern 
bloß in besonderen Fällen. Ein Legatar wird vom Prätor nur gegen Sicherstellung der Auf- 
lage zur Klage zugelassen (Treb. Jav. D. 35, 1, 40, 5), ausnahmsweise findet Zwang einer Auf- 
sichtsbehörde statt, in der Severenzeit wird eine letztwillige Auflage, wenn möglich, als fidei- 
kommissarische Belastung aufgefaßt. Am besten fährt ein Erblasser immer noch, wenn er zu 
einer bedingten Verfügung greift; ein Schenker kann sich durch Fiducia oder Stipulation llag- 
bare Rechte schaffen (z. B. die Stiftung des Flavius Syntrophus an die Freigelassenen durch 
Manzipation und Stipulation mit einem derselben). Aus der Auflage als solcher ist weder auf 
Erfüllung noch auf Rückgabe der Zuwendung Klage gewährt. Erst die spätrömische Praxis 
führt actiones praescriptis verbis auf Vollzug und Kondiktionen auf Rückgewähr ein. 
§* 117. Schuldrechtliche VBertrüge zugunsten und zu Lasten Dritter 1. Es ist ein Dogma 
der römischen Jurisprudenz, daß die Obligation ein persönliches Band zwischen Gläubiger 
und Schuldner bedeutet, das nicht abgelöst und auf Dritte übertragen werden kann. Offenbar 
ist dies keine römische Besonderheit, vielmehr eine Eigenschaft jeder alten Personenhaftung #2. 
Aus ihr folgte wenn nicht einst die Unvererblichkeit der Forderungen und Schulden, so doch 
sicher deren Unübertragbarkeit durch Rechtsgeschäft (Zession) und der Satz: daß in Stipulationen 
weder einem Dritten noch das Tun eines Dritten versprochen werden kann. In diesem Satze 
liegt sowohl der Ausschluß der Stellvertretung durch Handeln im Namen eines andern als der- 
jenige der im eigenen Namen geschlossenen Verträge auf Leistung an Dritte und zu Lasten 
Dritter. Beides geht, wie es scheint, noch bis Diokletian so sehr Hand in Hand, daß wir oft nicht 
unterscheiden können, auf welche Konsequenz sich das stets wiederholte Dogma bezieht. Man 
muß sich darum hüten, aus seiner bloßen Anführung allzuviel Widerspruch gegen die in der 
Kaiserzeit unaufhaltsam vordrängende Stellvertretung herauszulesen. 
Ein Dritter ist auch der Erbe, und daraus erklärt es sich wohl am zwanglosesten, daß die 
Obligation nicht in der Person des Erben anfangen kann (ab heredis persona und contra 
heredem incipere), d. h. eine Stipulation darf nicht lauten heredi meo dari oder post mortem 
meam, pridie quam moriar oder analog auf Schuldnerseite, z. B. pridie guam morieris (Gai. 3, 
100; C. 4, 11, 1; 8, 37, 11; I. 3, 19, 13). 
Aus dem Prinzip selbst ergibt sich aber eine wichtige Begrenzung. Die Haftung ist 
persönlich, die geschuldete Leistung kann beliebig umschrieben sein. So hat die Stipulation 
mihi aut Titio dari gar keinen Anstand; Titius soll bloß die Zahlung empfangen, er ist solu- 
tionis causa adiectus, hat nicht zu Lagen. Umgekehrt ist es eine nichtige Stipulation, einfach das 
Geben oder Tun an einen Dritten zum Gegenstand zu machen, weil eben eine Fassung Titio X 
dari nur auf eine Klage des Dritten abzielen würde. Die Sachlage verändert sich sofort, wenn 
der Stipulant eine Klage für sich selbst herstellt, die natürlich auch ein eigenes Interesse verlangt. 
Just. in D. 45, 1, 38, 17 = J. 3, 19, 19 kehrt dieses Erforde mis des Interesses hervor; aber es 
ist zweifellos selber nur eine Konsequenz aus der persönlichen Natur des Zwangsvollstreckungs- 
anspruchs. Das gangbare Auskunftsmittel besteht also in der Stipulation einer Strafe an den 
Gläubiger, für den Fall, daß an den Dritten nicht geleistet wird. Dadurch fließt der Vertrag mit 
allen denen zusammen, in welchen sich mittels Strefversprechens ein Kontrahent gegen Rück- 
griffe Dritter zu sicherm sucht, z. B. der Verkäufer eines Grundstücks wegen seines Mieters 
1 Pacchioni, 1 contratti a favore di terzi, 1898, " 1913; Hellwig, Die Verträge 
auf Leistung an Dritte 1899. 
2 Für das deutsche Recht wird Allerdin 8 sogar über die Übertragbarkeit gestritten; gegen 
diese Brunner, Forschungen 1, dafür er B u Dtellberttagbaettvonotei 
rungen (Giertes, Unt. 113), gegen boftrn Gäl, av t. Germ. Abt. 33, 602; Replik 
von Buch, ebd. 34, 429.
	        
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