Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

514 Ernst Rabel. 
Vielmehr zeigt sich dasselbe Bestreben, eine nicht vollkräftige Schenkung einer letztwilligen 
anzugleichen, in dem Durchdringen der Ansicht, daß das willkürliche Recht des Patrons seine 
Schenkungen an Freigelassene zu widerrufen, unvererblich ist (bestätigt von Philipp. Vat. 
272 a. 249) und in der späten Behandlung derjenigen Zuwendungen, die unter die uralte elter- 
liche Teilung fallen. Pap. Vat. 294. 296 weiß sehr gut, daß die Konvaleszenz der übermäßigen 
und der ehelichen Schenkungen keine Analogie auf Schenkungen von Vätern an gewalt- 
unterworfene Kinder verträgt, da diese kein Vermögen neben dem Vater haben. Trotzdem 
dürfte schon Pap. D. 10, 2, 20, 3 1, 33 eine tatsächlich vollzogene Teilung der Aktiva durch 
den Vater unter Zuteilung der Passiva an die Kinder ohne weitere testamentarische Bestäti- 
gung aufrechterhalten, indem er hierin eine bindende Anweisung an die Erbteilungsrichter 
erblickt. Sicher ist dies die Stellungnahme der späteren Kaiserreskripte zu allen väterlichen 
Teilungen auf Rechnung des Erbteils an die Abkömmlinge („erfrühte Erbfolge") und zu den 
Vorempfängen der nicht emanzipierten Hauskinder 2. 
§ 122. Mitgift 3 (dos), Beisteuer an den Mann, damit er die Ehelasten leichter trage, 
wird dem Ehemann selbst gegeben, nicht der Frau. Mitgiftbestellung ist jede Zuwendung, 
sei es eine Güterschiebung (datio), sei es das bindende Versprechen einer solchen durch Stipu- 
lation (promissio) oder dictio, wonach die Mitgift im Forderungsrecht besteht. Entgegen 
der griechischen, später sehr einflußreichen und unserer Anschauung wird in Rom der Ehe- 
mann der Berechtigte, an Sachen also Eigentümer, an Forderungen Gläubiger usw. Dies 
erklärt sich wohl weniger aus dem Beispiel der Manusehe mit ihrem ausschließlichen Mannes- 
eigentum, als aus der Herkunft von einer Zeit, die kein entsprechendes dingliches Nutzungsrecht 
kennt. Unterschieden wird, je nachdem ein väterlicher Aszendent der Braut die Dos bestellt 
(d. profecticia) oder ein anderer, etwa auch sie selbst (adventicia); es war natürlich der älteste 
Fall, daß der Gewalthaber die Braut aussteuerte. Eine Dotationspflicht des Gewalthabers 
läßt sich, so sehr sie Ehrensache für römische Väter war und so sehr die Juristen selber davon 
durchdrungen sind, daß mitgiftlose Frauen auf Heirat keine Aussicht haben, und daher stets 
die Dos zu retten bestrebt sind, für die klassische Zeit nicht nachweisen “. 
Nach beendigter Ehe ist der Mann zur Rückstellung je nach Maßgabe des von ihm dem 
Besteller abgelegten Stipulationsversprechens mit Actio ex stipulatu verpflichtet. In Er- 
mangelung eines solchen bestehen die eigentümlichen Grundsätze der vom Prätor eingeführten 
Actio rei uxoriae, deren Natur sich teils aus ihrer stufenweisen Geschichte, teils aus dem Be- 
streben erklärt, der lebenden Frau die Mitgift zu verschaffen. Die Frau gehört mit ihrer 
Forderung zu den im Konkurs privilegierten Gläubigern 5. 
1 Der Satz mit plane ist mit der allg. Ansicht als itp. zu betrachten (anders noch meine 
Elterliche Teilung 1907, 526, woselbst Lit. zum Obigen). 
: C. Gregor-Wisig. 8, 2 (a. 260); Diocl. a. 286 Vat. 277, 278, 281; Const. a. 315 Vat. 274; 
unbek. Datums Vat. 290—292; Syr. röm. Rechtsbuch L. 22, R. 1 8, 11 7 mit Anm. Die Kon- 
struktion: Anleitung für das Officium ad vicem familiae erciscundae ist noch bei Diockl. klar; 
Const. redet schließlich von mortis causa donatio. — 8ber eine Begünstigung des Schenkungs- 
versprechens an emanzipierte Kinder, angeblich seit Pius, Diocl. Vat. 314; Const. C. Th. 8, 12, 4 
W. Francke, Civ. Abh. 54; Cuq, Instit. 2, 839 N. 4. 
: Bechmann, Das röm. Dotalrecht 1863—1867; Czyhlarz, Das röm. Dotalrecht 
18; Solazzi, La restituzione della dote 1899; Gradenwitz, Mél. Gérardin 283. Zu 
Vat. 269 Burckhard, Würzb. Festschr. f. Dernburg 1900. Zur Geschichte des ludicium rei 
uxoriae Lit. bei Costa, Storia 20 ff.; De Francisci, Azioni penali 27; über das durch 
Weginterpolierung verdeckte Quellenmaterial zu dieser Klage Lenel, Paling. und Ed. 7* 113 
mit Lit.; Perozzi, Obbligazioni romane 105; Segrée, Studi Fadda 6, 349 N. 1; pvgl. 
Beseler, Beitr. 3, 101. Interpolierte Stellen mit favor dotium: Mitteis, 3Savst. 
32, 18. Üüber Dictio dotis oben & 65. — Über die Dotalpfandrechte im Altertum bes. Weiß, 
Pfand rechtl. Unters. 1, 7—128; dazu über Anlegung und Sicherung der Dos Kübler, Mélanges 
Girard 2, 43. Bgl. auch Fadda, Diritto delle persone etc. 364—415. 
Über Moriaud, Mél. Girard 2, 296 hinaus geht in Interpolationsannahmen Castelli, 
Filangieri 38 (1913) 57; Bull. 26, 164. M. E. ist in der Tat kein unverdächtiges Zeugnis für 
die Dotationspflicht vorhanden, aber auch keines dagegen, da sich Ulp. D. 38, 5, 1, 10 für keine 
Auslegung pressen läßt. 
en el, Ed. 413. Über die ägyptische ro##ron#kla Mitteis, PR. 1, 371; Weiß, 
a. a. O. 87.
	        
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