Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

534 Ernst Rabel. 
Quotenberechtigung besteht an allen einzelnen Aktiven und Passiven, auch an Forderungen 
und Schulden. Die letzteren zerfallen daher, wenn sie teilbar sind, ganz folgerichtig von selbst 
(ipso iure) unter die Erben, ein Satz, der auf die Zwölftafeln zurückgeführt wird. Körper- 
liche Sachen teilen sich nach ideellen Miteigentumsanteilen. Fällt ein Erbe fort oder erschöpfen 
die testamentarisch bestimmten Quoten nicht die Erbschaft, so dehnen sich die Quoten auto- 
matisch aus (ius adcrescendi), falls nicht die Kaduzitätsgesetze abändernd eingreifen. Der 
Erblasser kann aber in jedem Fall Einfluß üben, indem er Ersatzerben beruft, und er kann die 
zivile Anwachsung sowie die Reihenfolge der den kaduken Anteil Vindizierenden besonders 
regeln, indem er zwei oder mehrere Erben zu einer engeren Einheit verbindet (coniunctio, 
Paul. D. 50, 16, 142, vgl. Gai. 2, 207). 
Da die Anwachsung sich selbständig vollzieht, ist sie vom Willen, vom Leben und der 
sonstigen Fähigkeit (Paul. D. 29, 2, 80, 2; Marci. 38, 16, 9) des Erwerbers unabhängig: 
portio portioni adcrescit; hat er also den Stammanteil bereits angetreten, so kann er den 
Zuwachs nicht ausschlagen (Gai. D. 29, 2, 53, 1). Auch würden logisch die Lasten, wie Ver- 
mächtnisse und Freilassungspflichten, die dem Weggefallenen auferlegt sind, erlöschen (Cels. 
D. 31, 29, 2; Jul. in D. 31, 61, 1); aber nachdem K. Severus dem Substituten die Lasten des 
erledigten Instituten auferlegt hat, wird analog auch hier gelehrt: portio aderescit cum suo 
onere (Ulp. D. 31, 61, 1; vgl. Diocl. C. 6, 49, 4). 
Wie Gemeinschaften überhaupt behandelt werden, so regelt sich auch das Verhältnis 
zwischen den Miterben lediglich durch die Auflösungsklage. Erst mit der Auseinandersetzung 
des Vermögens werden die seit dem Todesfall zugunsten und zu Lasten der einzelnen Be- 
teiligten vorgekommenen Ereignisse ausgeglichen. Dieses sehr alte ludicium kamilise erei- 
scundae steht aber nur unter Zivilerben zu. Für bonorum possessores sorgt der Prätor auf 
eine derzeit bestrittene Weise 1. 
Auf einen wichtigen Punkt nimmt das Edikt Bedacht 2. Der Prätor läßt zur Intestat- 
klasse unde liberi und zur bon. possessio contra tabulas neben den sui auch hausfremde, 
insbesondere emanzipierte Kinder und Sohneskinder des Hausvaters zu. Wenn sie die Ein- 
weisung wollen, so verlangt er von ihnen die Sicherstellung einer Ausgleichung des Vermögens 
(collatio bonorum), das sie zufolge ihrer Selbständigkeit gewannen. Dazu gehört der anfangs 
sicherlich wichtigste Erwerb vom Vater selbst durch Abschichtung, sowie was sie sich sonst an 
Gütern schaffen konnten, während die sui für den Vater, also den Nachlaß erwarben. Doch 
hat der Pater familias das souveräne Verteilungsrecht; die Kollationspflicht macht vor seinem 
Testamente halt. Zu leisten haben die Pflichtigen die Kaution, daß sie ihr Vermögen in die 
Teilung nach billigem Ermessen einbeziehen werden (D. 37, 6, 1, 9); daß sie statt dessen sofort 
das Vermögen selbst einbringen können (collatio re, Pomp. Ulp. D. 37, 6, 1, 11), versteht 
sich #. Die Kaution erfolgt aber nur an die sui, deren Anteil durch ihren Eintritt geschmälert 
wird („#gei confertur cui aufertur“) und betreffs des Vermögens, das sie bis zum Tod des 
Aszendenten erworben (Ulp. 28, 4) oder dolos beseitigt haben (Ulp. D. 37, 6, 1, 23). Aus 
gleichen Erwägungen und ursprünglich durchaus analog — in Reaktion gegen die einstige Ab- 
schichtungsbedeutung der Dotierung einer aus dem Haus fortheiratenden Tochter — wird von 
der Tochter das Einbringen ihrer Mitgift (collatio dotis) gefordert, wenn sie ohne testamen- 
tarische Berufung an der bonorum possessio oder Zivilerbschaft (Pius in D. 37, 7, 1 pr.) 
teilnehmen will. Gemäß den herrschenden Gedanken hat sie auch die ihr von Dritten als 
Mitgift zugewendeten Rechte herzugeben. Eben dies aber führt zu neuen Bildungen in 
der späteren Kaiserzeit bis auf Just. Nov. 18, die unter Beseitigung der alten Schranken und 
Einbeziehung anderer Vorempfänge eine allgemeine Ausgleichung unter Abkömmlingen be- 
1 Siehe Lit. zu § 46. Berger, Teilungsklagen 21 und Arangio-Ruiz;, Appunti 6 
bleiben trotz Interpolationsannahmen noch bei actiones fam. ercisc. utiles, Biondi, legg. 
proc. 28 denkt hauptsächlich an die Ao. communi dividundo. 
:„: Fein, Das Recht der Collation 1842; Leist-Glück 37/38, 3, 201 (1875); Lenel, 
Ed. ss 144 f., 283. 
: Dagegen dürfte es eine Frage sein, ob aus D. 37, 6, 1, 12 eine zweite klassische Art der 
Realkollation herausgelesen werden darf.
	        
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