Bürgerliches Recht. 135
Die Verantwortung kann gemildert oder aufgehoben werden durch eigenes Verschulden
des Verletzten, 55 254, 846 BGB. 1 Dies auch dann, wenn eine andere Person als der Verletzte
entschädigungs berechtigt ist (so bei §§ 844, 845); so wenn die Erben eines Getöteten Entschädigung
verlangen: auch hier kann das Mitverschulden des Getöteten berücksichtigt werden 2. Und auch
wenn der Verletzte ein Minderjähriger ist, kommt trotz § 828 BGB. sein konkurrierendes Ver-
schulden mit in Betracht 9). Vgl. S. 87.
Eine individuelle Minderung des Schadensersatzes ist ferner in § 281 BG insofern ge-
geben, als, wenn der Schadensschuldner einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten Schaden-
stifter hat, der Gläubiger die Übertragung dieses Anspruches verlangen kann, worauf sich die
Schadenspflicht des Schuldners um den Wert des Empfangenen mindert; doch darf dem Gläu-
biger ein solcher Anspruch nicht aufgedrängt werden.
Umgekehrt kann der zahlende Schuldner die Abtretung des Anspruches verlangen, den
etwa der Gläubiger wegen derselben Angelegenheit gegen einen Dritten hat, § 255.
Eine eigentümliche Abmilderung enthält der § 702 BGB. (bis zu 1000 Marhk), sodann
das Automobilgesetz 3. Mai 1909 N12 (bis je 50 000, 150 000, 10 000 Mark). Die Bestimmung
soll insbesondere die Versicherungstechnik erleichtern 9.
§ 91. Die Frage der Haftung für dritte Personen doder auch für Sachen hat
von alters her die Rechtsordnung lebhaft beschäftigt; und es ist ein alter Grundsatz, daß man für
seinen häuslichen Kreis einstehen muß und für alles, was sich innerhalb des häuslichen Kreises
bewegt. Man haftete früher für Sklaven und in agrarischen Verhältnissen für Tiere. Dies
letztere hat sich bis auf unsere Zeit erhalten 5): der Tierhalter, d. h. derjenige, der sich des Tieres
als Arbeits-, Nutz= und Luxustieres bedient, haftet für den Schaden, den das Tier in seiner ani-
malischen Halbvernunftfunktion anrichtet#; es müßte denn sein, daß der Verletzte sich wissent-
lich in den Kreis, in welchem das Tier wirkt, hineinbegeben hat, §88337. Diese Bestimmung galt
im B#B unbedingt; durch Gesetz vom 30. Mai 1908 wurde der Satz für Arbeitstiere des Berufs-,
das Schweizer Obligationsrecht hatte eine solche Bestimmung, ja schon das Osterr. Gesetzb. § 1310.
Die alten Pandektisten, z. B. Vangerow, wetterten einst dagegen in geradezu ergötzlicher Weise.
1 Vgl. auch Gottschalk, Das mitwirkende Verschulden des Geschädigten (1903) S. 23,
Krückmann, Jahrb. f. Dogm. 55 S. 1 f. Ein Fall ist die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers,
sofern er wegen Nichtklebung der Quittungsmarken den Arbeiter in bezug auf die Invalidenrente
geschädigt hat: der Arbeiter hat selbst darüber zu wachen, daß die Voraussetzungen der künftigen
Invalidenrente erfüllt werden; vgl. darüber Appelius, Archiv f. bürgerl. Recht XXI S. 14 f.,
Brunn, ebenda XXVI S. 279 und die hier erwähnten Entscheidungen. Ein anderer Fall ist
der Fall eines körperlich verletzten, welcher sich nicht einer sachkundigen ärztlichen Behandlung
unterwirft; vgl. Dronke in Egers Eisenbahnrechtl. Entsch. XXII S. 90f., Zitelmann, Arch.
f. b. Recht' 40 S. 213 f. und die hier zitierten Entscheidungen. Ein häufiger Fall ist es endlich,
wenn jemand aus einem Bahnzug springt, den er in fahrlässigem Irrtum für stehend hält, R.
6. November 1913 Hessische Rechtsprechung XIV S. 290. Ob ein solcher Fall vorliegt, hat das
Gericht aus dem ihm vorliegenden Sachmaterial von selbst zu entnehmen, auch ohne besonderen
Antrag; unrichtig OLG. Rostock 13. Juli 190s Mugdan XVII S. 376.
„ RG. 17. Januar 1913 Entsch. 81 S. 214, auch 1. Mai 1911 Entsch. 76 S. 187. Vgll. J. Kahn,
Arch. f. b. R. XXXIV S. 350. Handelt es sich um die Beschädigung einer Sache, so ist das Ver-
schulden des Besitzers maßgebend, so Automobil-Ges. 3. Mai 1909 N 9.
Unrichtig RG. 1. November 1904 Entsch. 59 S. 221. Vgl. Lehrbuch II S. 137, Teyden,
Culpa Compensation (1902) S. 69 f., wo auch weitere Literatur.
* Vgal. Köhne, Handwörterbuch der Staatswissenschaft VI S. 191.
* Daher findet sich die unbedingte Haftung für Tiere auch in italienischen Stadtrechten,
z. B. in Montefeltro (1384) II 40 (Collezione storica Marchigiana II p. 319), Ragusa
(1272) VIII 23, auch Const. Siculae III 55, 56.
Auch für den mittelbaren Schaden, wenn z. B. das Tier etwas geschleudert hat, was jemanden
verletzt; vgl. RG. 20. Februar 1902 Entsch. 50 S. 219. Nur muß es Körperschaden oder Sachschaden
sein. Dagegen gehört der Fall der Ansteckung nicht hierher (auch nicht wenn die Ansteckung durch
„Beschnüffeln“ gefördert wird, RG. 19.-Oktober 1912,Entsch. 80 S. 237).
*7 Daher haftet man nicht in dieser Weise dem Wärter oder Traineur des Tieres, RG. 13. Juli
1904 Entsch. 58 S. 410, auch nicht dem, der sich einladen ließ, im Wagen mitzufahren, und hierbei
verletzt wurde. Darüber ist viel gestritten worden. Vgl. z. B. OLG. Dresden 18. April 1905 Seuffert
Arch. 61 Nr. 220, RG. 18. März 1907 Entsch. 65 S. 313, RG. 19. März 1908 Entsch. 67 S. 431,