170 J. Kohler.
8 859 3PO. geschehen!. Eine Zession dessen, was bei der Auseinandersetzung dem Miterben
zukommt, ohne Ubertragung des Miterbenteils, wäre unwirksam; denn der Auseinander-
setzungsanspruch ist vom Miterbenteil nicht zu trennen 2.
Und so ist auch die Schuldenhaftung der Erben eine Gesamthaftung,
die nur so lange, als das Teilungsverfahren schwebt, eine gewisse Beschränkung erfährt. Nach
der Teilung soll, sofern die Gläubiger ihre Befriedigung nicht gefunden haben, die Haftung
wieder eine Gesamthaftung sein. Doch gibt man auch hier dem Erben Erleichterungen ?; ins-
besondere hat er nicht nur das Recht des öffentlichen Rechnungsrufes, sondern er kann von sich
aus die Gläubiger zur Meldung innerhalb sechs Monaten auffordern, damit ihre Forderungen
während des Teilungsverfahrens berücksichtigt werden können: melden sie sich nicht, dann soll
zur Strafe solcher Gläubiger die Haftung der Erben eine bloße Teilhaftung sein, denn jeder Erbe
kann mit Recht sagen: bei rechtzeitiger Meldung wäre die Forderung während der Teilung er-
ledigt worden (§§ 2058 ff. BGB.); Voraussetzung ist, daß die Forderung den Erben unbekannt
war, denn Bekanntschaft mit der Forderung zur Zeit der Teilung steht der Anmeldung gleich.
Eine Nachlaßverwaltung darf nur von den Miterben gemeinschaftlich begehrt werden, § 2062;
das Nachlaßinventar des einen Miterben aber nützt allen, § 2063.
* 119. Man muß erwarten, daß, wie ein Miterbteil als Gesamtheit veräußert werden kann,
so auch die Alleinerbschaft; dies um so mehr, als ja alle Miterben zusammen ihre Teile veräußern
können, und dies ist die gesamte Erbschaft. Allgemein wird aber gelehrt, daß die Alleinerbschafts-
veräußerung nur als Singularveräußcrung der einzelnen Erbschaftsstücke zulässig sei, wegen
§§ 2371 ff. Allein in der Tat ergibt sich dies aus dem BG#B. nicht; §§ 2374 f. sind auch berechtigt
und verständlich, wenn man eine Gesamtnachfolge annimmt: auch bei der Gesamtnachfolge
sind die einzelnen Stücke im Besitze zu übertragen, um die Gesamtfolge zu realisieren; ebenso
hat auch bei der Gesamtnachfolge die Ausgleichung des § 2375 ihren guten Sinn, und die 8§ 2376,
2377 sind von diesem Standpunkte zwar überflüssig — aber dies ist der geringste Fehler des BGB.
* 120. Das römische Recht huldigte, abgesehen von dem Fall der Hauserbfolge, dem
Satze, daß der Erbe nur mit seinem Willen Erbe werden könne, denn eine unbedingte
Aufnahme einer ganzen Persönlichkeit mit all ihren Schulden konnte niemandem zugemutet
werden. Dem deutschen Rechte ist dieser Gedanke fremd. Der Erbe überkommt die Erbschaft von
selbst: sie ist stets Hauserbschaft und geht mit dem Hause und der Hausbetätigung von selbst auf
den Erben über. Doch gestattete man ihm allmählich eine Ablehnung und Ausschlagung, ver-
langte aber, daß dies in kurzer Frist erfolge, weil es ein Abgehen von der Norm war. In ähn-
licher Weise ist die Sache nach BGB. und Schweizer G. gestaltet: der Erbe wird von selbst
Erbe, ohne Antretung; wohl aber haftet seinem Rechte, ganz nach alter Erinnerung, die Möglich-
keit der Ausschlagung an, die dann allerdings in unserem Gesetze besonders gestaltet,
an Fristen und Formen gebunden ist; und zwar in der Art, daß die Ausschlagung in sechs Wochen
von der Kenntnisnahme zu erfolgen hat; nur in zwei Fällen: 1. wenn nämlich der Erbe bei
der ersten Kenntnisnahme sich im Auslande aufhält, oder 2. wenn der Erblasser bei seinem Tode
den Wohnsitz im Auslande hatte, verlängert sich die Frist auf sechs Monate 1. Die Ausschlagung
1 Daher bedarf es hierzu nicht des Grundbucheintrags, auch wenn Grundstücke in der Erb-
schaft enthalten sind, Kammergericht 14. Dezember 1908 Entsch. freiw. Gerichtsb. X S. 69.
* Vgl. RG. 9. Februar 1905 Entsch. 60 S. 126.
: Nach Schweizer GB. a. 639 hört die Gesamthaftung der Miterben 5 Jahre nach der Teilung
auf (ähnlich wie im Handelsrecht).
* Im Schweizer Recht beträgt die Frist 3 Monate, s. 567 Schweizer GB. Eine Ausschlagung vor
der Kenntnis wäre gültig, nicht aber eine Ausschlagung vor dem Erbfall; eine Ausnahme gilt vom
Nacherben, der, natürlich nicht vor dem Vorerbfall, wohl aber vor dem Nacherbfall ausschlagen
kann; er braucht es allerdings nicht: er kann noch innerhalb sechs Wochen nach Kenntnis des Nach-
erbfalls ausschlagen, § 2142 B B. Dies ist wichtig wegen § 2306. Vgl. Kammergericht 9. Mai
1902 Mugdan V S. 234 (unrichtig OLG. Naumburg 24. März 1902, ebenda V S. 359), RG.
5. Januar 1905 Entsch. 59 S. 341, 344. Der Ablauf der Ausschlagungsfrist hat die Wirkung der
Annahme, ist aber kein Rechtsgeschäft; doch wird er ausnahmsweise bezüglich der Anfechtung wie ein
Rechtsgeschäft behandelt, § 1956, RG. 28. April 1904 Entsch. 58 S. 81. Ein Fall der Anfechtung
ist gegeben, wenn man die Ausschlagungsfrist hat versäumen lassen, im Glauben, bereits aus-
geschlagen zu haben, a. A. OLG. Stuttgart 11. Dezember 1908 Mugdan XVIII S. 311; dies
gilt als Irrung: es gleicht einem anerkennenden Tun ohne Anerkennungswillen. — Nach Unga-
rischem Entw. § 1850 wird die Ausschlagungsfrist vom Nachlaßgericht bestimmt.