Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

188 J. Kohler. 
haftet dem Pflichtteilsberechtigten für den vollen Pflichtteil, kann aber einen entsprechenden 
Teil vom Vermächtnisnehmer ersetzt verlangen, so daß im Ergebnis er und der Vermächtnis- 
nehmer in gleichmäßiger Weise, d. h. entsprechend dem Betrag ihrer Hebungen, vom Pflichtteils- 
anspruch getroffen werden (§ 2318 BGB.). So auch Schweizer GB. a. 525. 
§ 140. Bei Berechnung des Pflichtteils wird der Nachlaß gewertet; Rechte unter auf- 
schiebender Bedingung kommen nicht in Betracht, ein Nacherbrecht nur dann, wenn der Nach- 
erbfall (nach § 2108) sicher ist 1. Schulden, Beerdigungskosten, Voraus (§ 2311) werden vor- 
her abgezogen 2. 
§* 141. Schon das römische und das deutsche Recht erkannten, daß der Pflichtteil auch 
durch Schenkung unter Lebenden verletzt werden könne. Der Erblasser kann so viele Schenkungen 
machen, daß dem Pflichterben im Nachlasse wenig mehr übrigbleibt, er also auch dann verletzt 
wird, wenn er der einzige Erbe ist 2. In solchen Fällen gab das römische Recht eine querela inofki- 
ciosae donationis, und auch das deutsche Recht gewährte die Anfechtung von Schenkungen, 
allerdings mit mannigfacher Beschränkung. Dem entspricht auch der Code Napoléon und die 
neueren Gesetzbücher, und zwar in der Art: die Schenkungen müssen bei Berechnung des Pflicht- 
teils berücksichtigt werden; sie werden dem Nachlaß fiktiv zugezählt und danach die Pflicht- 
teilsergänzung berechnet. Ist das Vermögen = A und die Schenkung = X, und sind 
3 Kinder vorhanden, so ist der fiktive Erbteil eines jeden Kindes A#S + X/3, und der Pflicht- 
teil die Hälfte davon, also Abz + X/6; A(6 heißt der eigentliche Pflichtteil, und X/6 die Pflicht- 
teilsergänzung. Der Pflichtteilsberechtigte hat auch diese Ergänzung zunächst vom Nachlaß 
zu verlangen. Findet er sie hier nicht, dann kann er einen Anspruch wegen ungerechtfertigter 
Bereicherung gegen die Beschenkten, und zwar zuerst gegen den zuletzt Beschenkten, erheben 
und damit die Pflichtteilsergänzung im Betrag von X/6 verlangen "#. Schenkungen aber, 
welche bereits 10 Jahre vor dem Tode geleistet sind, sind gegen diese wie gegen andere Un- 
vollkommenheiten gefeit (§K 2325—2329); vgl. mit 9529 BS B. Dazu kommt eine Verjährung 
des Pflichtteils= und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs vor 3 Jahren, § 2332 5. 
Eine Lebensversicherung zugunsten eines Dritten gilt als Schenkung nur bezüglich der 
bezahlten Prämien 6. Hat der Pflichterbe selbst ein Geschenk bekommen, so ist es auf die Pflicht- 
leilsergänzung anzurechnen, auf den sonstigen Pflichtteil dagegen nur unter den oben geschilderten 
Umständen; die 10 Jahre gelten auch hier, § 2327 7. 
§ 142. Dem römischen Rechte entspricht es auch, daß der Pflichtteil nur relativ ist und 
unter Umständen entzogen werden kann. Man sprach früher von Enterbung; das BG. 
nennt es dagegen Entziehung des Pflichtteils; unter Enterbung versteht man nun- 
mehr den Fall, daß der Erblasser im Testament einem gesetzlichen Erben das Erbrecht nimmt, womit 
aber eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs noch nicht verbunden ist (§§ 1938, 2333 f., 2336) §. 
1 Vgl. Kisch im Jahrb. f. Dogm. 61 S. 1 und Nürck ebenda 63 S. 309. 
* OLG. Hamburg 8. März 1906 Mugdan XII S. 393. 
* Vgl. RG. 9. Mai 1904 Entsch. 58 S. 124. 
Es heißt in § 2329, er könne dies, „soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht ver- 
pflichtet ist“. Wie aber, wenn der Erbe infolge des Verlustes des Inventarrechts unbeschränkt haftet, 
aber wegen Zahlungsunfähigkeit den Pflichterben nicht befriedigen kann? Nach dem Wortlaut 
des § 2329 BGB. wäre hier der Anspruch gegen den Beschenktenausgeschlossen, allein das. Ergebnis 
wäre ein dem Sinne des Gesetzes völlig widersprechendes. Der Pflichtteilsberechtigte erhält die 
Ergänzung vom Erben, eventuell vom Beschenkten, denn Pflichtteil geht der Schenkung vor. 
* Das Schweizer Recht hat statt der 10 Jahre eine Frist von 5 Jahren und eine Verjährung 
von einem Jahre, 395 527, 533. 7 Ist der Pflichtteil durch Vermächtnis zugewendet, so ist natürlich 
der Anspruch hierauf ein Vermächtnisanspruch, kein auf dem Pflichtteilsgebot beruhender Pflicht- 
teilsanspruch, er unterliegt daher nichtsder 3jährigen Verjährung. Zweifelhaft RG. 4. April 1911 
Warneyer, Ergänzung 1911 S. 377. Natürlich ist zu Lebzeiten des Erblassers von einem 
Ergänzungsanspruch keine Rede, auch nicht von einem bedingten, weshalb auch eine einstweilige 
Verfügung ausgeschlossen ist; Kammergericht 14. Januar 1908 Mugdan XVIXS. 276. 
* Vgl. Kohler bei Dernburg VI S. 524. 
n Urrichtig RG. November 1908 Entsch. 369 S. 89. 
agegen entzieht der vertragsmäßige Erbverzicht im Zweifel dem Pflichterben auch den 
Pflichtteil (S 2346 BGB.). l 8 zich zweif Pflich h
	        
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